5 StR 382/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Ma337-gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt erg344nzt wird: Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersu-chungshaft wird im Verh344ltnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Anrechnungsma337stab von 1:3 (UA S. 227) begr374ndet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu k366nnen. 1 Die Sache ist entscheidungsreif. F374r die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentschei-dung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO 247 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungs-mitteilung 1; best344tigt durch BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 26. Januar 2006 2 - 3 - 226 2 BvR 2018/05; BGH, Beschl374sse vom 24. Januar und 5. April 2006 226 5 StR 589/05; best344tigt durch BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 5. Ju-li 2006 226 2 BvR 1099/06). H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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