5 StR 382/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. M344rz 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafaus-spruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg. 1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. De-zember 2006 die 20 Jahre 344ltere E. aus Brand-Erbisdorf, die den Angeklagten w344hrend eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte. 2 Dem Angeklagten missfiel es grunds344tzlich, wenn seine Frau von an-deren M344nnern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend und entwickelte unbegr374ndete Eifersucht. 3 Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007 im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern 4 - 4 - stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass er seine Frau mit den H344nden am Hals packte, w374rgte, mit dem Kopf an den Badewannenrand stie337 und sie schlie337lich erdrosselte. 2. Das Landgericht hat 226 nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlrei-cher Indizien 226 festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Entt344uschung und Verzweiflung befand und deshalb die Strafe der Vorschrift des 247 213 2. Alternative StGB entnom-men. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung 7). Dies hat der Generalbun-desanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgef374hrt. 5 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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