5 StR 382/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung in zwei F344llen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Be-t344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tz-ten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg und ist im 334brigen gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374n-det. 1 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) un-terblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993 2 - 3 - Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung w366chentlich etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist 204drogenabh344ngig223 und 204die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt223 (UA S. 73 f.). Das 226 sachverst344ndig nicht beratene 226 Landgericht hat von der An-ordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Er-folgsaussicht nach 247 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Ange-klagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen 304u337erungen 204immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgef344hrtin 205 erwartet, dass sie 202von den Drogen loskommt222, er selbst f374r sich diese Forderung jedoch nicht aufstellt223 (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der Strafkammer nicht tragf344hig begr374ndet. Abgesehen davon, dass das Landge-richt den zutreffenden gesetzlichen Ma337stab (247 64 Satz 2 StGB n.F. im An-schluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grunds344tzlich bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-schaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden m374sste. Ob hier eine der-artige Erfolgsaussicht besteht, wof374r die erstmalige Durchf374hrung einer stati-on344ren Therapie sprechen k366nnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) zu beurteilen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 214; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 226 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch 374ber die Frage der Voraussetzungen des 247 21 StGB zu befinden haben wird, hebt der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf. 3 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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