BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 382/14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs - mitteln u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Novemb er 2014 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 27. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten B . mit der Klarstellung, dass dieser auch unter E inbezi e- hung des Urteils de s Amtsgerichts Chemnitz vom 23. A u- gust 2012 (2 Ls 403 Js 12375/12) zu einer zur Bewährung au s- gesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Mon a- ten verurteilt ist. Ebenso wird klargestellt, dass der Angeklagte D . u nter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafb e- fehl d es Amtsgerichts Leipzig vom 20. Februar 2012 (226 Cs 101 Js 43439/11) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfre i- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angekla gten B . die Ko s- ten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; die übrigen Beschwerd e- führer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Schneider Dölp König Berger Bellay
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