BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 382/15 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 b e- schlos sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesan walts bemerkt der Senat: Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen anders als vom Landgericht angenommen die Voraussetzu n- gen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen früh eren Betäubungsmittelstraf taten herrührenden Geldes ist j e- doch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i . V . m . § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 5 StR 184/10, NStZ - RR 2010, 385 mwN). Sander Dölp König Bellay Feilcke
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