5 StR 383/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übr i - gen wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Si n - ne des § 349 Abs. 2 St PO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts merkt der Senat an: Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wah l - verteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als Pflichtverteid i - gerin in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtl i - ches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der in s - gesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefona n - schluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt - 3 - und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstnde ± zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt ± durfte das G e - richt ihn als lediglich vorbergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidig e - rin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber auch selbstverstndlich davon ausgehen, daû an die Wahlverteidigerin g e - richtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen wrden. Auf die Frage der Verwirkung jener ± bei der gegebenen Sachlage seitens des Verteidigers miûbruchlich erhobenen ± Verfahrensrge kommt es mithin nicht einmal an. Fr diese vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung spricht indes zustzlich, daû der Angeklagte, der die mangelnde Ladung des weiteren Verteidigers whrend lnger fortdauernder Hauptve r - handlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist. Basdorf Hger Gerhardt Raum Brause
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