Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja GG Art. 1; Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BerlLBG 247 27 Abs. 3 Zur Abw344gung der im Widerstreit stehenden verfassungsrecht- lichen Rechtsg374ter bei der Beschr344nkung des Rechts auf um- fassende Verteidigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschrif- ten. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 226 5 StR 383/06 LG Berlin 226 5 StR 383/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007 beschlossen: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Janu-ar 2006 werden nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig ver-worfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisionen der Staats-anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen ei-nes Verfahrenshindernisses durch Urteil gem344337 247 260 Abs. 3 StPO einge-stellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die 226 vertreten vom Generalbundesanwalt 226 die Aufhebung des Einstellungsur-teils und Fortf374hrung des Verfahrens erstrebt, sowie der Angeklagten, die ihre Freisprechung erreichen wollen, sind unzul344ssig. I. Mit unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage wurde den Angeklagten eine gr366337ere Zahl von Straftaten zur Last gelegt, die sie im Zeitraum von Juni 2001 bis zum 30. Juli 2004 im Zusammenhang mit ihrer bis Sommer 2003 andauernden T344tigkeit als Polizeibeamte bei der Berliner Polizei im Bereich der Fahndung, Aufkl344rung und Observation, insbesondere 2 - 3 - im Umgang mit Informanten bzw. bei der F374hrung von Vertrauenspersonen, begangen haben sollen. Im Einzelnen handelt es sich um Tatvorw374rfe der Beihilfe zum ban-denm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von F344llen (alle Angeklagte), der versuchten Strafvereitelung im Amt (Angeklagter N. ), der Vorteilsannahme und der uneidlichen Falschaussage (Angeklagte N. und H. ) sowie des Meineides und der Anstiftung zur F344lschung beweiserheblicher Daten (Angeklagter H. ). 3 II. 4 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte N. seit September 1999 in der Direktion 5 (FAO) der Berliner Polizei als Teamf374hrer im Bereich der F374hrung von Vertrauenspersonen und Informan-ten eingesetzt. Seine Aufgabenstellung war die 204Strukturerhellung223 von ethni-schen Gruppen, insbesondere arabischen Gro337familien, im Bereich der Schwerstkriminalit344t. Der Angeklagte H366. war seit 1999 im Team des Angeklagten N. mit der F374hrung von Informanten und Vertrauensperso-nen betraut. Zur T344tigkeit des Angeklagten H. , der sich weder zu sei-nen pers366nlichen Verh344ltnissen noch zur Sache eingelassen hat, sind keine Feststellungen getroffen. Alle Angeklagten sind seit Sommer 2003 mit einem Verbot der Amtsaus374bung belegt. III. Der Verfahrenseinstellung ging nach den Feststellungen des Landge-richts folgendes Prozessgeschehen voraus: 5 1. Die Angeklagten N. und H366. haben die gegen sie erhobe-nen Tatvorw374rfe bestritten und durch ihre Verteidiger erkl344ren lassen, sie 6 - 4 - s344hen sich als Polizeibeamte wegen ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwie-genheit daran gehindert, sich gegen die nicht zutreffenden und willk374rlich aus dem Zusammenhang gerissenen Anklagevorw374rfe substantiiert zu verteidi-gen. Auch verbiete ihnen diese Pflicht, die Sach- und Rechtslage mit ihren Verteidigern zu er366rtern. Insbesondere um Gesamtzusammenh344nge und m366gliche Interessen Dritter an ihrer Diskreditierung zu dokumentieren, seien Angaben zu Sachverhalten unabdingbar, die grunds344tzlich der Geheimhal-tung unterl344gen. Dazu geh366rten Kriminaltaktik 226 auch und gerade im Hinblick auf Einzelf344lle 226, Polizeiinterna wie der Aufbau der VP- und Informantenf374h-rung bei der Direktion 5 (FAO) und die sp344tere zentrale Organisation der VP-F374hrung bei dem LKA 15 einschlie337lich der damit einhergehenden Kompe-tenzstreitigkeiten sowie nach dem 11. September 2001 geltende polizeiinter-ne Anweisungen und geheime dienstliche Vorschriften zur F374hrung von Quellen arabischer Herkunft. 7 2. Der Angeklagte N. hat beantragt, ihm eine 204erweiterte223 Aussa-gegenehmigung zu erteilen, hilfsweise erst nach vorherigem Ausschluss der 326ffentlichkeit und Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Verschwiegenheit. Auf diesen Antrag hin hat das Landgericht f374r die Dauer der von dem Ange-klagten N. beabsichtigten Sacheinlassung und einer sich gegebenenfalls daran anschlie337enden Vernehmung zur Sache gem344337 247 172 Nr. 1 GVG die 326ffentlichkeit ausgeschlossen, die Anfertigung von Mitschriften durch den Prozessbeobachter des Polizeipr344sidenten untersagt (247 175 Abs. 2 Satz 1 GVG) und alle nach Ausschluss der 326ffentlichkeit anwesenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet (247 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). 3. Gleichwohl haben auf Anfragen von Verteidigern, Ersuchen des Strafkammervorsitzenden und schlie337lich eine Gegenvorstellung der Straf-kammer, die den Hinweis auf ein andernfalls drohendes Prozesshindernis enthielt, der Polizeipr344sident in Berlin und sodann auch die Senatsverwaltung f374r Inneres des Landes Berlin die Erteilung einer umfassenden Aussagege-nehmigung an die Angeklagten f374r Angaben gegen374ber dem Gericht und 8 - 5 - gegen374ber ihren Verteidigern abgelehnt. Die Angeklagten k366nnten sich auf-grund ihnen erteilter eingeschr344nkter Aussagegenehmigungen zu allen Punk-ten der Anklage gegen374ber dem Gericht und ihren Verteidigern 344u337ern, so-weit nicht bislang unbekannte Vertrauenspersonen oder Informanten oder geheimhaltungsbed374rftige polizeiinterne Regelungen zu Kriminaltaktik und zur F374hrung von Vertrauenspersonen und Informanten betroffen seien. Die erteilten Aussagegenehmigungen umfassten s344mtliche rechtlichen Grundla-gen der Inanspruchnahme von Informanten und des Einsatzes von Vertrau-enspersonen mit Ausnahme als Verschlusssache eingestufter polizeiinterner Gesch344ftsanweisungen. F374r den Fall, dass sich bestimmte Regelungen hier-in doch als verteidigungsrelevant erweisen sollten, bestehe die M366glichkeit, zu konkreten Fragen eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erhalten. Auch k366nne ein als sachverst344ndiger Zeuge benannter Mitarbeiter der Polizei zu diesen Angelegenheiten befragt werden. Da das vorliegende Verfahren wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln untrennbar mit der organisierten Bet344ubungsmittelszene der Region verbun-den sei, komme indes eine umfassende Aussagegenehmigung nicht in Be-tracht. Die Belange der umfassenden gerichtlichen Wahrheitsfindung m374ss-ten in einem solchen Deliktsfeld zur374ckstehen, soweit dies der Einsatz der besonderen Ermittlungsmethoden des Einsatzes von Vertrauenspersonen und Informanten unbedingt erfordere. Denn diese Ermittlungsmethoden sei-en unverzichtbar und d374rften nicht auf Dauer vereitelt werden. IV. Das Landgericht hat das Strafverfahren durch Urteil gem344337 247 260 Abs. 3 StPO mit der Begr374ndung eingestellt, dass das Grundrecht der Ange-klagten auf umfassende Verteidigung der Fortf374hrung des Verfahrens entge-genstehe. Denn der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Angeklag-ten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 MRK auf ein fai-res, rechtsstaatliches Verfahren sei durch die Versagung der unbeschr344nkten Aussagegenehmigungen durch die Senatsverwaltung f374r Inneres im Kernbe- 9 - 6 - reich tangiert. Dem k366nne hier nur durch die Annahme eines Verfahrenshin-dernisses von Verfassungs wegen Rechnung getragen werden. 1. Zwar d374rfe das Recht auf Verteidigung, dem Verfassungsrang zu-komme, dann eingeschr344nkt werden, wenn es nur in seinem Randbereich betroffen werde. Eine Beschr344nkung der Aussagegenehmigung, die das Recht auf Verteidigung in seinem Wesensgehalt antaste, k366nne dagegen nicht hingenommen werden. Der Inhalt und die Auslegung polizeiinterner Regelwerke betr344fen hier den Schuldvorwurf gegen die Angeklagten im Kern und lie337en allein die Beantwortung zentraler Fragestellungen zu. Den ange-klagten Amtstr344gern sei nicht zuzumuten, ihre Einlassung Satz f374r Satz da-nach abzutasten, ob sie im Einzelnen fremde Rechte verletzen k366nnte; sie m374ssten ihren Vortrag frei und im Zusammenhang halten und relevante Tat-sachen mitteilen k366nnen. Ihnen sei auch nicht zuzumuten, das Risiko dis-ziplinar- und strafrechtlicher Vorw374rfe auf sich zu nehmen, wenn sie ohne eine umfassend erteilte Aussagegenehmigung Sachverhalte offenbarten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Zudem sei es in Ansehung des ver-fassungsrechtlichen Stellenwerts des 304u337erungsrechts der Angeklagten nicht hinzunehmen, dass diese vor der Beratung mit ihren Verteidigern mit der Senatsverwaltung f374r Inneres oder mit der Polizei R374cksprache zu neh-men h344tten. Dies stelle eine externe Steuerung des Strafprozesses durch die Exekutive dar, die dem Rechtsstaat fremd sei. Auch w374rden den Angeklag-ten schwere Straftaten vorgeworfen, so dass ihnen Freiheitsstrafen sowie der Verlust ihres Amtes und ihrer beruflichen Reputation drohten. 10 2. Zwar w374rden die durch eine verweigerte Aussagegenehmigung ein-geschr344nkten Verteidigungsm366glichkeiten regelm344337ig ein ausreichendes Regulativ durch den Grundsatz der freien Beweisw374rdigung gem344337 247 261 StPO und das Prinzip 204im Zweifel f374r den Angeklagten223 erfahren. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sich das Strafverfahren trotz der Verk374rzung der Be-weisgrundlage in seiner Gesamtheit als rechtsstaatlich und fair erweise. Das sei hier jedoch nicht mehr der Fall. 11 - 7 - V. Die gegen die Verfahrenseinstellung durch Urteil gerichteten Revisio-nen der Staatsanwaltschaft sind als unzul344ssig zu verwerfen, weil die allein erhobene Verfahrensr374ge nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. 12 1. Zur Begr374ndung der Verfahrensr374ge ist der Beschwerdef374hrer ver-pflichtet, 204die den Mangel enthaltenden Tatsachen223 anzugeben. Diese Anga-ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollst344ndig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs-schrift pr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w344ren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 7). Daran fehlt es hier. 13 14 a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet allein, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung von drei Polizeibeamten als Zeugen mit Unrecht als aus rechtlichen Gr374nden ohne Bedeutung (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer h344tte die beantrag-te Beweiserhebung vornehmen m374ssen, da sich hieraus ergeben h344tte, dass das vom Landgericht angenommene Prozesshindernis nicht bestanden ha-be. b) Der Senat kann hier nicht allein aufgrund der Revisionsrechtferti-gungsschrift pr374fen, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen wahr w344ren. Denn die Staatsanwaltschaft hat an mehreren Stel-len zur Darlegung des von ihr geltend gemachten Verfahrensfehlers auf bei den Akten befindliche Schriftst374cke Bezug genommen, ohne diese in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsrechtferti-gungsschrift mitzuteilen (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGH NStZ-RR 2006, 48, 49; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 226 4 StR 315/03 226 und vom 1. Ju-ni 2006 226 4 StR 75/06, insoweit in NStZ-RR 2007, 107 nicht abgedruckt). Der 15 - 8 - Umstand, dass die Bezugnahme unter Benennung der Blattzahlen in den Strafakten erfolgt ist, 344ndert hieran nichts (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 48, 49). Zwar steht eine Bezugnahme auf Aktenteile der Zul344ssigkeit einer Ver-fahrensr374ge dann nicht entgegen, wenn die Bezugnahme ohne Bedeutung f374r den geltend gemachten Verfahrensversto337 ist (vgl. BGHSt 40, 3, 5). So verh344lt es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft erkenn-bar deswegen mehrfach auf die in den Strafakten befindliche, in der Revisi-onsrechtfertigungsschrift aber nicht mitgeteilte schriftliche Einlassung des Angeklagten N. Bezug genommen, um die nach ihrer Ansicht bestehende tats344chliche oder rechtliche Bedeutsamkeit bestimmter Umst344nde f374r die Frage zu untermauern, ob 226 entgegen der Annahme des Landgerichts bei Ablehnung des Beweisantrags 226 die Voraussetzungen f374r ein Verfahrenshin-dernis durch die begehrte Beweisaufnahme zu widerlegen sind. Insgesamt will die Staatsanwaltschaft mit ihren Bezugnahmen die Richtigkeit ihrer Auf-fassung belegen, 204dass der Zusammenhang zwischen den in Rede stehen-den Straftaten und den internen Regelungen 374ber die Arbeit mit Quellen fehl(e)223 (Revisionsbegr374ndungsschrift S. 30). Daf374r war die vollst344ndige Mit-teilung der in Bezug genommenen Aktenstellen unverzichtbar. 16 2. Die Sachr374ge ist nicht erhoben worden. Zwar gen374gt es, wenn sich aus den Einzelausf374hrungen die den Inhalt der Sachr374ge ausmachende schl374ssige Behauptung ergibt, dass auf den im Urteil festgestellten Sachver-halt materielles Recht falsch angewendet worden sei (BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegr374ndung 2). Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr r374gt die Staatsanwaltschaft ausdr374cklich nur die Verletzung formel-len Rechts und macht lediglich geltend, das Landgericht w344re auf der Grund-lage des von ihr gestellten Beweisantrags zu anderen Feststellungen ge-langt, die die Annahme eines Verfahrenshindernisses nicht gerechtfertigt h344t-ten. H344tte die Staatsanwaltschaft neben ihrer Verfahrensbeanstandung auch die Sachr374ge erheben wollen, h344tte sie diese Angriffsrichtung eindeutig zum Ausdruck bringen m374ssen (vgl. BGH NStE Nr. 9 zu 247 344 StPO; vgl. auch zu 17 - 9 - unklarem Anfechtungsziel BGH NJW 2003, 839 und BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 226 5 StR 69/03). 3. Die Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374ge f374hrt bei Fehlen der Sachr374-ge zur Unzul344ssigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom 22. November 2005 226 1 StR 432/05 226 und vom 17. Okto-ber 2000 226 1 StR 413/00). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind daher gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Pr374fung gehindert, ob die Strafkammer zu Recht von einem Verfah-renshindernis ausgegangen ist. 18 VI. 19 Auch die Revisionen der Angeklagten sind, wie insoweit vom General-bundesanwalt zutreffend beantragt, unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). Die An-geklagten sind durch die Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil ge-m344337 247 260 Abs. 3 StPO nicht beschwert. Eine Beschwer wird durch ein das Verfahren einstellendes Urteil regelm344337ig nicht bewirkt (vgl. BGHSt 23, 257, 259; vgl. auch BGHR StPO 247 333 Beschwer 2 betreffend Nebenentschei-dungen). Wollte man aus einer verminderten Rechtskraftwirkung 226 Verfah-renseinstellung durch Prozessurteil wegen eines behebbaren Verfahrenshin-dernisses (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 48) 226 eine Be-schwer der Angeklagten herleiten, w344ren die Revisionen aus den vom Gene-ralbundesanwalt f374r die Unzul344ssigkeit angef374hrten Gr374nden 226 nach ein-stimmiger Auffassung des Senats 226 offensichtlich unbegr374ndet. Ein Fall, in dem der Freispruch Vorrang vor der Einstellung des Verfahrens hat, liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist infolge des angenommenen Verfahrenshinder-nisses gerade nicht abschlie337end im Sinne eines Freispruchs gekl344rt worden (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 44 m.w.N.). 20 - 10 - VII. Der Senat weist auf Folgendes hin: 21 1. Ungeachtet nicht eingetretenen Strafklageverbrauchs bewirkt die materielle Rechtskraft der Verfahrenseinstellung, dass die Angeklagten nicht verfolgt werden d374rfen, solange sich die Umst344nde, die nach Auffassung des Landgerichts zur Annahme des Verfahrenshindernisses gef374hrt haben, nicht ver344ndert haben (vgl. dazu Meyer-Go337ner aaO Einl. Rdn. 142 ff., 172). 22 Hierf374r bed374rfte es der Erteilung noch weitergehender Aussagege-nehmigungen f374r die Angeklagten gegen374ber ihren Verteidigern und gegen-374ber dem Gericht. F374r diesen Fall m374sste das Gericht dann gegebenenfalls zur Wahrung staatlicher Geheimhaltungsinteressen die in der bisherigen Hauptverhandlung vorgesehenen Ma337nahmen treffen (vgl. zum strafrechtli-chen Schutz 247 353d StGB). Die Verteidiger w344ren an einer Offenbarung des ihnen von ihren Mandanten Anvertrauten durch ihre berufliche Verschwie-genheitspflicht gehindert (vgl. zum strafrechtlichen Schutz 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), von der die Angeklagten, soweit deren amtliche Verschwiegenheits-pflicht reicht, sie nicht entbinden d374rften (vgl. auch 247 353b StGB). 23 2. F374r die Beurteilung von F344llen der hier vorliegenden Art gilt allge-mein Folgendes: 24 a) Die Einschr344nkung der einem Angeklagten erteilten Aussagege-nehmigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften kann das Recht auf umfassende Verteidigung mehr oder weniger beeintr344chtigen. Wie der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen f374r seine strafrechtliche Verurteilung zu liefern, hat die-ses Recht Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 56, 37, 49). Es geh366rt zu den fun-damentalen Attributen menschlicher W374rde und zu den grundlegenden Prin-zipien des Rechtsstaats. Eine Beschr344nkung der Aussagegenehmigung, die 25 - 11 - das Recht auf Verteidigung in seinem Wesensgehalt antastet, kann als Ver-sto337 gegen die Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden. Sie tr344fe einen obersten in seiner Substanz nicht zur Disposition stehenden Wert (vgl. BGHSt 36, 44, 48 m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Strafverfahren nicht durchgef374hrt werden darf, wenn staatliche Geheimhaltungsinteressen von gro337em Gewicht nicht anders als durch die Beschneidung wesentlicher Verteidigungsm366glichkeiten gewahrt werden k366nnen. Die aufgrund dieser Alternative vom Tatgericht geforderte prospekti-ve Betrachtung wird sich vor allem an dem bestehenden oder fehlenden ar-gumentativen Zusammenhang zwischen der von der Aussagebeschr344nkung betroffenen Thematik und dem historischen Geschehen, das Gegenstand der Kognition ist, orientieren m374ssen (BGH aaO). 26 Dort, wo das Recht auf Verteidigung nur in seinem Randbereich be-troffen wird, darf es indes eingeschr344nkt werden, wenn seine uneinge-schr344nkte Aus374bung die Wahrnehmung sehr gewichtiger, verfassungsm344337ig legitimierter Aufgaben, die zu ihrer Erf374llung der Geheimhaltung bed374rfen, unm366glich machen oder erschweren k366nnte (vgl. BGHSt 36, 44, 48 f.). Hier-zu geh366rt auch der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Aufkl344rung von Ban-denstrukturen im Bereich des Handels mit Bet344ubungsmitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 284). Erforderlich ist aber stets eine sorgf344ltige Abw344gung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsg374ter unter Be-r374cksichtigung des gesamten konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwGE 66, 39, 44). Denn das Staatswohl und die Wahrung der 366ffentlichen Belange erfor-dern es, sowohl die Grundrechte Einzelner zu sch374tzen und niemanden einer ungerechtfertigten Verurteilung auszuliefern als auch den Strafanspruch des Staates durchzusetzen (BVerfG aaO). Dabei darf nicht aus dem Blick gera-ten, dass die wirksame Aufkl344rung gerade schwerer Straftaten ein wesentli-cher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 109, 279, 336; 107, 299, 316; 100, 313, 389; 80, 367, 375; 77, 65, 76). - 12 - Die Pflicht zur Abw344gung trifft auch und in erster Linie die Beh366rde, deren Erkl344rung oder Entscheidung zu einer Einschr344nkung des Rechts des Angeklagten auf umfassende Verteidigung f374hrt. Sie hat nicht nur die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu beachten, die zu ihrer Erf374llung der Ge-heimhaltung bed374rfen, sondern muss auch dem hohen Rang des Verteidi-gungsinteresses Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 57, 250, 283 f.). Diesen Anforderungen gen374gt 247 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Landesbeamtengeset-zes (Berlin), der die Versagung der Aussagegenehmigung f374r beschuldigte Beamte nur in ganz engen Grenzen zul344sst. Danach darf einem Beschuldig-ten die Genehmigung, in einem gerichtlichen Verfahren auszusagen, nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erf374llung 366ffentlicher Aufga-ben ernstlich gef344hrden oder erheblich erschweren w374rde und wenn die dienstlichen R374cksichten dies unabweisbar erfordern. Aus diesem Grund m374ssen Staatsanwaltschaft und Tatgericht durch entsprechende Antr344ge an den Dienstherrn der Angeklagten und vorgesetzte Beh366rden sowie gegebe-nenfalls mit Gegenvorstellungen darauf hinwirken, dass die f374r eine umfas-sende Verteidigung erforderlichen Aussagegenehmigungen erteilt werden. 27 Bleibt solches erfolglos, kommt eine Klage des Angeklagten gegen den Dienstherrn im Verwaltungsrechtsweg auf Erteilung der Aussagegeneh-migung in Betracht, wenn der Dienstherr auch auf die Gegenvorstellung des Gerichts hin die beantragte Aussagegenehmigung nicht erteilt. Um dem zur Klage bereiten Angeklagten hierzu Gelegenheit zu geben, kann im Einzelfall auch die Aussetzung des Strafverfahrens in Betracht kommen (vgl. dazu Senge in KK-StPO 5. Aufl. 247 54 Rdn. 20 f.). Ob gegebenenfalls in solchen F344llen die Justizorgane als klagebefugt anzusehen w344ren (abl. Beulke, Straf-prozessrecht 9. Aufl. Rdn. 190 sowie Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 247 96 Rdn. 4 und HK-Lemke, StPO 3. Aufl. 247 96 Rdn. 16; abw. Ellbogen NStZ 2007, 310), ob sogar ein verteidigungs- und einlassungswilliger Angeklagter zu einer sol-chen Klage zu veranlassen w344re, erscheint h366chst problematisch. 28 - 13 - Jedenfalls gilt, dass eine Verweigerung der Aussagegenehmigung, wenn der Kernbereich der Verteidigung betroffen ist, angesichts auch straf-rechtlicher Absicherungsm366glichkeiten gegen unbefugte Offenbarungen nur bei 374berragend wichtigen Gemeinschaftsg374tern in Betracht k344me, so bei ei-ner erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgef344hrdung von Personen, etwa auch Vertrauensleuten der Ermittlungsbeh366rden. Halten Gericht und Staats-anwaltschaft die Versagung der Aussagegenehmigung f374r rechtswidrig, ha-ben sie nach Aussch366pfung aller sonstigen M366glichkeiten zur Herbeif374hrung einer abweichenden Entscheidung die oberste Justizbeh366rde mit dem Ziel einzuschalten, an die oberste Innenbeh366rde eine Gegenvorstellung zu rich-ten. Die oberste Justizbeh366rde wird nach dem Grundsatz, dass 374ber Sper-rungen, die eine ordnungsgem344337e Durchf374hrung von Strafverfahren gef344hr-den, an h366chster Stelle zu entscheiden ist (vgl. BVerfGE 57, 250, 289), bei fortdauernder Weigerung der Innenbeh366rde eine Entscheidung der Landes-regierung durch Kabinettsbeschluss herbeizuf374hren haben. 29 30 Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt jedenfalls vor Aussch366p-fung dieser M366glichkeiten nicht in Betracht. Der Senat braucht nicht zu ent-scheiden, ob f374r den Fall, dass tats344chlich einmal 374berragend wichtige Ge-meinschaftsg374ter der skizzierten Qualit344t im Widerstreit zur unerl344sslich ge-botenen Durchf374hrung eines Strafverfahrens stehen sollten, der Angeklagte eine schwer wiegende Einschr344nkung seiner Verteidigungsm366glichkeiten hinnehmen m374sste und ihm als Schutz nur das Gebot zu au337erordentlich zur374ckhaltender belastender Beweisw374rdigung verbliebe (vgl. BGHSt 49, 112). Von einer derartigen Extremsituation ist das vorliegende Verfahren so-wohl nach der Bedeutung der Tatvorw374rfe als auch nach den in Frage ste-henden Geheimhaltungsbelangen weit entfernt. b) Zun344chst hat der Tatrichter, wenn einem Angeklagten 226 wie auch im vorliegenden Fall 226 mehrere Straftaten zur Last liegen, die sich in Art und Schwere oder hinsichtlich der Beweislage unterscheiden, regelm344337ig f374r je-den Tatvorwurf gesondert zu pr374fen, ob die Versagung der Aussagegeneh- 31 - 14 - migung den Kernbereich oder lediglich den Randbereich des Rechts auf um-fassende Verteidigung betrifft. Dasselbe gilt 226 wenn lediglich der Randbe-reich betroffen ist 226 f374r die gebotene Abw344gung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsg374ter. Vorliegend erscheint der pauschale Ansatz des Landgerichts, der nicht nach einzelnen Tatvorw374rfen differenziert, zweifelhaft, weil es f374r die einzel-nen Straftaten den bestehenden oder fehlenden argumentativen Zusammen-hang zwischen der von der Aussagebeschr344nkung betroffenen Thematik und dem Tatvorwurf (vgl. BGHSt 36, 44, 48) nicht n344her in den Blick nimmt. Be-sonders schwer nachvollziehbar ist, aus welchem Grund hier polizeiinterne Richtlinien f374r die Verteidigung gegen den Tatvorwurf der Anstiftung zur Ma-nipulation eines privaten Premiere-Decoders von Bedeutung sein sollen. Jenseits davon liegt es zwar fern, dass polizeiinterne Dienstanweisungen einen Versto337 gegen die Strafgesetze und die Strafprozessordnung erlauben k366nnten. Gleichwohl erscheint es bei den 374brigen gegen die Angeklagten erhobenen Vorw374rfen jedenfalls im Ansatz nicht ausgeschlossen, dass der Kernbereich der Verteidigung betroffen sein k366nnte. Im Bereich von Bet344u-bungsmitteldelikten 226 wie auch bei Strafvereitelung 226 ist zum wirkungsvollen Einsatz von Vertrauensleuten die Annahme eines weiten Handlungsspiel-raumes nicht undenkbar, wonach ein unmittelbar deliktisch anmutendes Ver-halten in Ermangelung der tatbestandlich verlangten Zielsetzung 226 u. a. Be-t344ubungsmittelumsatz 226 als nicht strafbar bewertet werden k366nnte. Bei Aus- 32 - 15 - sagedelikten k344men problematische Kollisionen zwischen der Verpflichtung zu vollst344ndiger Aussage und Verschwiegenheitspflichten, bei Amtsdelikten relevante dienstliche Genehmigungen in Betracht. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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