5 StR 383/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten nach 247 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zu-r374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1 Zu dem sachlichrechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumes-sungserw344gungen des angefochtenen Urteils lie337en nicht erkennen, von welcher Schadensh366he das Landgericht ausgegangen sei, hat der General-bundesanwalt in seiner erg344nzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stel-lung genommen. Dies r344umt der Verurteilte im 334brigen selbst in seiner Anh366-rungsr374ge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die Wiederbeschaf-fungswerte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der 334bergabe und damit der Tat-vollendung (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21) als auch die nach Tat-vollendung geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finan-zierungsbanken endg374ltig erlittenen Verm366gensverluste (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457) hinreichend deutlich zu entnehmen. Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt bei seiner Antragsschrift vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem Landgericht 374bermittelten Ausf374hrungen zur Sachr374ge nicht vorliegen hatte, begr374ndet ebenfalls keine Geh366rsverletzung. Zu diesen Ausf374hrungen hat der General-bundesanwalt am 9. September 2008 erg344nzend Stellung genommen. Die 2 - 3 - Ausf374hrungen des Verurteilten zu einer 204psychologischen Festlegung223 liegen neben der Sache. Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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