5 StR 383/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, die Revision des Ange-klagten B. jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2005 226 (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) 226 verh344ngten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Die Erg344nzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf 247 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 226 2 StR 176/08 Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in H366he von 60 Tagess344tzen ist auf 1 - 3 - die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (247 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-strafenbildung gew344hrte H344rteausgleich gen374gt nicht. Basdorf Raum Schaal Schneider D366lp
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