5 StR 383/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantie- funktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit versuchtem Compu-terbetrug sowie der gewerbsm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (in zwei tatein-heitlichen F344llen) in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, Computerbetrug und versuchtem Betrug schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204gewerbsm344337iger F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit versuch-tem Computerbetrug in einem besonders schweren Fall223 (Fall II.1 der Urteils- 1 - 3 - gr374nde; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren sowie wegen 204gewerbsm344337iger F344lschung von Zah-lungskarten mit Garantiefunktion in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Ur-kundenf344lschung in einem besonders schweren Fall, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug in einem besonders schweren Fall, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in einem besonders schwe-ren Fall223 (F344lle II.2 und 3 der Urteilsgr374nde) zu einer weiteren Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren (bei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Frei-heitsstrafe) verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im 334brigen ist sie un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 3 Am 8. September 2009 legte der Angeklagte in einem Sportartikelge-sch344ft zur Bezahlung von Trikots im Wert von 490 200 eine Mastercard-Kreditkarte vor, die auf dem Magnetstreifen mit gef344lschten Daten versehen war. Die Ware wurde ihm nicht 374berlassen, weil das Kartenleseger344t die Kreditkarte nicht akzeptierte (Fall II.1). In einem Matratzengesch344ft bezahlte der Angeklagte am 18. Janu-ar 2010 Matratzen und Bettt374cher im Wert von 900 200 mit einer auf den Na-men A. ausgestellten Kreditkarte, auf deren Magnetstreifen sich ge-f344lschte Daten befanden. Nach Unterzeichnung des Kartenbelegs mit dem Namen 204 A. 223 erhielt der Angeklagte die Ware ausgeh344ndigt (Fall II.2). 4 Am 19. Januar 2010 legte der Angeklagte in einem Kaufhaus zur Be-zahlung von zwei Geschenkgutscheinen im Wert von 1.200 200 eine weitere, ebenfalls auf den Namen A. ausgestellte Kreditkarte vor, die mit ge-f344lschten Daten auf dem Magnetstreifen versehen war. Nachdem der Ange- 5 - 4 - klagte den Kassenbeleg mit den Namenszug 204 A. 223 unterschrieben hat-te, bemerkte das zur Pr374fung des Kassenbelegs von der Gesch344ftsleitung angehaltene Kassenpersonal die Manipulation, so dass die Gutscheine dem Angeklagten nicht 374bergeben wurden (Fall II.3). Der Angeklagte beabsichtigte, sich durch seine Eink344ufe 374ber einen l344ngeren Zeitraum eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu ver-schaffen. Von einem Hintermann sollte er f374r jeden get344tigten Einkauf als Entlohnung 100 200 erhalten. 6 2. Die Feststellungen zu den F344llen II.2 und 3 der Urteilsgr374nde tragen eine Verurteilung wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei tatmehrheitlichen F344llen nicht. Die Beschaffung ge-f344lschter Kreditkarten bildet als Vorbereitungsakt mit deren Einsatz als Aus-f374hrungsakt eine einzige Tat, wenn der T344ter sich die Kreditkarte mit der Ab-sicht verschafft, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der T344ter sich mehrere gef344lschte Zahlungskarten in einem Vorbereitungsakt verschafft hat (vgl. BGH NJW 2010, 623; NStZ 2008, 568). Den Urteilsgr374n-den ist indes nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte die beiden ver-wendeten Kreditkarten durch zwei selbst344ndige Handlungen verschafft hat. Vielmehr sprechen der gleichlautende Name des angeblichen Karteninha-bers und der zeitliche Zusammenhang des Einsatzes beider Kreditkarten daf374r, dass der Angeklagte sie sich durch eine Handlung beschafft hat. 7 Der Senat schlie337t aus, dass konkrete Feststellungen dahingehend getroffen werden k366nnen, dass der Angeklagte sich die verwendeten Kredit-karten durch zwei selbst344ndige Handlungen verschafft hat, und 344ndert daher 226 dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend 226 den Schuldspruch in den F344llen II.2 und 3 auf tateinheitliche Begehung der gewerbsm344337igen F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ab. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidi-gen k366nnen. 8 - 5 - 3. Die Schuldspruch344nderung zieht die Aufhebung der f374r die F344lle II.2 und 3 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen sowie der insoweit gebilde-ten Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hat auch die Einzelstrafe f374r den Fall II.1 der Urteilsgr374nde und die insoweit mit der einbezogenen Freiheitsstrafe gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben, um dem neuen Tatgericht eine insge-samt ausgewogene Strafzumessung zu erm366glichen. Mit Blick auf die H366he der verh344ngten Einzel- und der Gesamtstrafen begegnet rechtlichen Beden-ken insbesondere die formelhafte und nicht differenzierende Pr374fung der Voraussetzungen, ob minder schwere F344lle gem344337 247 152b Abs. 3 StGB an-zunehmen sind, ohne dass hierbei auf die eher untergeordnete Rolle des teilweise nur geringf374gig vorbestraften (Fall II.1) Angeklagten, auf den von ihm beabsichtigten Tatvorteil und auf die H366he des eingetretenen oder beab-sichtigten Schadens eingegangen wird. Zudem wird bei der Bemessung der zu verh344ngenden Gesamtstrafen die Schuldangemessenheit des Gesamt-straf374bels (vgl. BGHSt 41, 310, 313) zu beachten sein. 9 10 Da die Aufhebung wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern erfolgt, k366nnen die hierzu geh366renden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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