BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 383 /14 vom 10 . September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 8. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit Munition zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gericht e- te Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch und die Nebenentscheidungen angefochten sind. Dagegen hält der Strafausspru ch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 - 3 - Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten T a- ten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrt en Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten da r- stellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch scho n bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. Mai 2011 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN). Auch wäre im Fall 2 der Entscheidungsgründe die polizeiliche Überwachung der Tat strafmi l- dernd zu berücksichtigen gewesen. Bedenklich erschei nt es darüber hinaus, dass die Strafkammer trotz des Bagatellcharakters der einschlägigen Vorstrafe des cannabisabhängigen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln fallend gewertet hat. Die Ein zel strafe n und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugeme s- sen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich i n- soweit nur um einen Wertungsfehler handelt , wobei der Senat davon ausgeht, dass die in den Feststel lungen aufgeführten und sichergestellten Marihuana - Mengen (UA S. 5 f.), die über die vom Landgericht berechnete Summe von 6.552 g (UA S. 22) hinausgingen, dem Eigenkonsum dienen sollten . Einer we i- tergehenden Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es t rotz vollstän - 2 3 - 4 - dig fehlender Erörterung der Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht; der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass au f- grund der Persönlichkeit des Angeklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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