ECLI:DE:BGH:2018:200218B 5STR383.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 383/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwa lts und der Beschwerdeführer am 20 . Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 im Au s- spruch über die Einziehung der unter Nr. 5 Buchs t. c bis g des Urteilstenors genannten Gegenstände aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das oben g e- nannte Urteil aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hi n- sichtlich eines Betrages in Höhe von 30.012,36 Euro die A n- sprüche Verletzt er der Anordnung des Verfalls von Werte r- satz entgegenstehen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten W . gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden ve r- worfen. 5. Der Angeklagte W . hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich bega n- gener Straftaten gegen das Arzneimittel - und das Markengesetz zu Freiheit s- strafen verurteilt, von denen es jeweils drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz ögerung für vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es Fes t- stellungen nach § 111i Abs. 2 StPO sowie Einziehungsanordnungen getroffen. Die jeweils auf verfahrens - und materiell - rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben ledigl ich die aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolge. 1. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten, der Nichtrev i- dent und weitere gesondert Verfolgte im Internet Fälschungen von marken - und patentrechtlich geschützten Medikamenten, insbeson dere Potenzmittel, die zur Tatzeit verschreibungs - und apothekenpflichtig waren. Darüber hinaus verkau f- ten sie wegen ihrer Gefährlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht z u- gelassene Schlankheitsmittel. Der Angeklagte W . p- . als sogenannter Webmaster die betreffenden Internetseiten bewarb und dafür Provisionen im Umfang von insgesamt 30.012,36 Euro erhielt. Der Vertrieb der illegalen Ar z- neimittel war wirtschaftlich äußer st erfolgreich; im Tatzeitraum von Juni 2008 bis März 2011 erzielten die Betreiber der Internetseiten Einnahmen von rund 21 Millionen Euro. 2. Die Revision des Angeklagten W . ist hinsichtlich des Schuld - und des Strafausspruchs sowie der Festst ellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. 1 2 3 - 4 - Insoweit bedarf es lediglich folgender ergänzender Hinweise: a) Soweit der Angeklagte nach § 338 Nr. 1, § 337 StPO Gesetzesverle t- zungen bei der Be stimmung der beiden Ergänzungsrichter geltend macht, ist die Rüge unbegründet. Die Heranziehung der Ergänzungsrichter durch den Vorsitzenden folgte der im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts gerege l- ten Reihenfolge. Einer förmlichen Feststellung der V erhinderung der vorrangig zu Berufenden bedurfte es angesichts jeweiliger Offensichtlichkeit nicht. Ebe n- so war der Vorsitzende im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Terminierung auf deren Verfügbarkeit abzustimmen. b) Die Rüge nach § 261 StPO ist eben falls erfolglos. Die im Urteil hi n- sichtlich der Vorspiegelung eines inländischen Unternehmens getroffenen Feststellungen sind naheliegend aufgrund anderer Beweismittel als den in die Hauptverhandlung eingeführten Kundenrechnungen gewonnen worden; hierzu tr ägt die Revision nichts vor. Insoweit kommen namentlich die Einlassung des Angeklagten selbst sowie die Aussagen der Zeugen M . , B . und vor allem L . in Frage. c) Die Nichtvornahme einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hält sich jedenfalls im Rahmen des der Strafkammer zustehenden und von ihr in Anspruch genommenen Ermessens (UA S. 77). 3. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung teilweise aufzuh e- ben. Die Strafkammer hat die insoweit unter Nr. 5 Buchst. c bis g genannten Gegenstände nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtspr e- chung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 1 StR 474/14, 4 5 6 7 - 5 - StraFo 2015, 22). Dies kann in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor e r- folgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1956 6 StR 92/55, BGHSt 9, 88, 90; Beschluss vom 7. Mai 2008 2 StR 144/08, StraFo 2008, 302) . 4. Auch die Revision des Angeklagten T . ist hinsichtlich des Schuld - und des Strafausspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet. Demgegenüber hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF sac h- lich - rechtli cher Prüfung nicht stand. a) Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kam wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB, § 14 EGStPO das bis 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung. b) Im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Festste l- lung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist was das Landgericht nicht verkennt § 73c StGB aF anwendbar (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 3. November 2015 4 StR 403/15, wistra 2016, 152 mwN). Es hat indes ve r- säumt, zur Vermeidung einer Doppelbelastung die von dem Angeklagten T auf die vereinnahmten Provisionsbeträge gezahlten Steuern im Rahmen der Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Var iante StGB aF vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.; Beschlüsse vom 23. September 1988 2 StR 460/88, und vom 18. Februar 2004 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c H ärte 1 und 9). 8 9 10 11 - 6 - 5. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten W . gegen die Ko s- tenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet; diese entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dölp ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leistung gehindert. Mutzbauer Berger 12
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