5 StR 384/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. September 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2000 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt folgendes an: Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigten ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei den Überprüfungen (§ 67e StGB) angesichts der künftig etwa in Betracht ko m - menden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die we i - tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB). Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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