5 StR 384/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den zutreffen-den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsals unbegründet verworfen.Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stel-lungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten einge-holt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt,daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung desSenats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinle-gung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahmesolle aber dennoch nicht erfolgen.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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