5 StR 384/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Neuregelung des 247 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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