5 StR 384/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkl344gerin ist nach 247 400 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. Die Nebenkl344gerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung mate-riellen Rechts ger374gt. Die Darlegungen der Beschwerdef374hrerin ergeben je-doch, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, f374r den Ange-klagten ung374nstigere Rechtsfolge erreicht werden. 2 Das ergibt sich aus den Darlegungen, wonach die Nebenklage 374ber-einstimmend mit dem Urteil davon ausgeht, 204dass das vom Angeklagten be-gangene Delikt als Totschlag zu werten ist, u. a. wegen der Pers366nlichkeits-struktur223 des Angeklagten (RB S. 2). Hiermit korrespondieren die Ausf374hrun- 3 - 3 - gen, wonach 204das Gericht zu einer fehlerhaften Strafzumessung gelangt223 sei und 204die Strafe nicht zu mildern (sei), da ein Fall der verminderten Schuldf344-higkeit nicht223 vorliege (UA S. 2). Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel f374r die Nebenkl344gerin jedoch ausgeschlossen (247 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zu-l344ssigkeit 5 und 6). 4 Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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