5 StR 384/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 beschlossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e richts Göttingen vom 14 . Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D ie Beschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestütz te Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung g e fährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB ve r neint hat. Basdorf Raum Schneider K önig Bellay
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