5 StR 384/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 wird kostenpflichtig z u- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. April 2012 mit Beschluss vom 29. A u- gust 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 eine Anhörung s- rüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Ver urteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 20. August 2012 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsber a- tung (vgl. dazu BVerfG NJW 2012, 2334). Eine Verletzung rechtlichen G e- hörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entsc heidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbri n- gen des Verurteilten übergangen. Umstände, die eine Anberaumung einer 1 2 - 3 - Revisionshau ptverhandlung geboten hätten, lagen nicht vor. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO und ihre Anwendu ng im vorliegenden Fall verstoßen weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen sonstige grundrechtsgleiche Rechte oder Menschenrechte. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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