5 StR 384/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4 . September 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg änzend bemerkt der Senat: Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Straf e und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB z u er streben. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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