ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR384.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 384/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unb e- gründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entzi ehungsanstalt ein Jahr und fünf Monate der Gesam t- freiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Angeklagte gesam t- schuldnerisch haftet, soweit die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 6.308 Euro angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt. Zudem hat er bestimmt, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes des durch die Tat 1 Erlangten g e- samtschuldnerisch haftet, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die e r- beuteten Handys gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter inn e- hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Juni 2018 4 StR 63/18). Zur erhobenen Verfa h- rensrüge bemerkt der Senat, dass er diese jedenfalls als unbegründet ansieht. 1 - 3 - Dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch beim nichtrevidierenden Mitangeklagten S . die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB neu festzusetzen, ist der Senat nicht gefolgt. Insofern findet eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO nicht statt, da sich die bezeichnete Dauer nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet. Zudem ist es stets möglich, d ass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Grü n- den nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer g e- ändert oder aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschl uss vom 23. Juni 2015 1 StR 243/15 mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 2
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