5 StR 385/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der R374ge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungs-daten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen 204247 244 Abs. 2, 3 StPO223 versto337en, weist der Senat erg344nzend auf 247 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 100a Abs. 3 StPO hin. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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