5 StR 385/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Geldf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Mai 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt. Die Annahme eines minder schwe-ren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafsch344rfenden Strafzumessungs-gesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes fern liegend und war daher hier nicht er366rterungsbed374rftig. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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