BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 385/15 vom 1 4 . Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21. Mai 2015 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen b e- sonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der B eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte sta tt wegen besonders schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1967 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 380). Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetz eseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 ode r 251 StGB verwirklicht wurde. In diesem vorliegend gege benen Fall 1 - 3 - verdrängt der zur S icherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub bega n- gene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB ( vgl. BGH aaO; Urteil vom 18. April 200 2 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 Rn. 6, BGHR StGB § 249 Abs . 1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1). Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen, kann der Senat den Schuldspr uch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ä n- dern (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 5 8 . Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruc hs hingewiesen worden ist. Auf den Straf ausspruch kann die Änderung keine Auswirkungen haben. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2
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