ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR385.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 385/17 vom 19. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 27. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststell ungen leidet der Angeklagte an einer undifferenzie r- ten Schizophrenie. Auch um die aufgrund seiner Erkrankung auftretenden, sein 1 2 - 3 - Verhalten kommentierenden Stimmen zu dämpfen, konsumierte er verstärkt Alkohol. In diesen Phasen trieb es ihn aus seiner Wohnung und er streifte zie l- los durch die Stadt. Während er unterwegs war, hielt er Ausschau nach jüng e- ren Frauen in eng anliegenden Hosen. Er fühlte sich in besonderem Maße vom weiblichen Gesäß angezogen und suchte nach Gelegenheiten, um unter Au s- nutzung des Übe rraschungsmoments und unter Anwendung von Gewalt junge Frauen zu bedrängen und a n Gesäß und Geschlechtsteil zu berühren. Von März bis August 2016 beging er die abgeurteilten sexuellen Übergriffe auf Frauen, auf die er angesichts ihrer Kleidung bei seinen S treifzügen in der Tram oder auf der Straße aufmerksam geworden war und die er jeweils bis in die von ihnen bewohnten Mehrfamilienhäuser verfolgt hatte. Vor und während der Tat vernahm der Angeklagte keine Stimmen; erst nach den Taten kommentierten die Stim men sein Vorgehen und machten ihm deswegen Vorwürfe. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der A n- geklagte bei der Begehung sämtlicher Taten aufgrund der bei ihm beste henden psychischen Erkrankung in seiner Steuerungsfähigkeit erhe blich vermindert war. Das schizophrene Leiden des Angeklagten sei unter anderem geken n- zeichnet durch Wahnsymptome, Sinnestäuschungen, Ich - Täuschungen und eine Negativsymptomatik . Letztere sei geprägt durch die bei dem Angeklagten zu beobachtende affektiv e Verflachung bzw. Abstumpfung, fehlende Empathie, sozialen Rückzug, Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Leben und fehlende Zielgerichtetheit im Hinblick auf den eigenen Lebensentwurf. Der Angeklagte könne seine sexuellen Bedürfnisse nicht ausleben, da für ihn aufgrund seiner Erkrankung nicht die Möglichkeit bestehe, auf Frauen zuzugehen. Die best e- hende Negativsymptomatik führe dazu, dass der Angeklagte nur eing e- Dabei trage a uch der Alkoholkonsum vor den Taten dazu bei, die Hemmschwe l- 3 - 4 - le des Angeklagten weiter herabzusetzen, so dass er seinen Wünschen nac h- gehen könne (UA S. 16 f.). Es stehe zu befürchten, dass der Angeklagte au f- grund seiner Grunderkrankung weiterhin Taten wie d ie in Rede stehenden b e- gehen werde, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibe. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält einer sachlich - rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Anordnung nach § 63 StGB bed arf einer besonders sorgfältigen B e- gründung, weil sie eine schwerwiegende und g egebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erh e- benden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusamme n- hang zwischen der Schizophrenie des Angeklagten und den von ihm begang e- nen Straftaten ist nicht tragfähig begründet. Es wird nicht hinreichend dargelegt, we shalb aus der Krankheit des Angeklagten eine eing eschränkte Steuerung s- fähigkeit bei den vorgeworfenen Taten resultieren soll. Die nach den Urteil s- gründen d ie Negativsymptomatik prägenden Krankheitszeichen belegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne Weiteres . Die psychischen M echanismen, die dazu führen, dass der Angeklagte entspr e- chend der vom Landgericht geteilten Auffassung des Sachverständigen nur e- onkret und in nachvollziehb a- rer Weise dargelegt. Hinzu kommt , da s s die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und in Bezug auf eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB angestellten 4 5 6 7 - 5 - bdurchbr ü- spontan begang en und ist nicht einem hat jeweils schon mit dem Entschluss die Wohnung verlassen, bei sich biete n- der Gelegenheit ge waltsam gegen ihn sexuell ansprechende Frauen vorzug e- hen. Zu diesem Zweck hat er die spätere n Opfer ausgewählt, beobachtet und verfolgt, um die Tat dann schließlich in einem aus seiner Sicht geeigneten A u- genblick durchzuführen. Sein Vorgehen war gut durch dacht und nicht als , Kurzschlusshandlung zu beurteilen (UA S. 18). Auch den Suchtmittelkonsum setzt er zumindest teilweise instrumentell ein, denn er sollte ihm dazu dienen, e- render 3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werd en. Dies hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB insg esamt neu befunden werde n muss . Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Festste l- lung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 8
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