ECLI:DE:BGH:2018:121218U5STR385.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 385 /18 vom 12 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerich tshofs hat in der Sitzung vom 12 . Deze m- ber 2018, an der teilgenommen haben : Vorsit zender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt W . als Verteidiger, Rechtsanwalt B . als Vertreter der Neben - und Adhäsionsklägerin C . W . , Rechtsanwalt Wa . als Vertreter des Nebenklägers W. W . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl ä- ger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags (b e- gangen an seiner Mutter) und des versuchten Totschlags in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung (begangen an seiner Großmutter) freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wenden sich di e jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsa n- waltschaft und der Nebenkläger; diese machen auch einen Verfahrensfehler geltend. Die Revisionen haben umfassenden Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1 2 3 - 4 - Der im Tatzeitpunk t 30 - jährige Angeklagte konsumiert seit vielen Jahren Drogen, insbesondere Cannabis. Bei ihm besteht ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch. Am Abend vor der Tat hielt er sich im Haus seiner Eltern auf, in dessen Obergeschoss auch seine Großeltern, die Nebe n- kläger W . , wohnten. Er spielte mit seiner Mutter und seiner Großmutter ein Gesellschaftsspiel. Dabei nahm er Alkohol zu sich. Nach Beendigung des Spiels drehte er sich einen Joint und rauchte ihn zur Hälfte. Anstelle der ü bl i- chen beruhigenden Wirkung setzten nach kurzer Zeit Hitzewallungen und ein auffälliges Durstgefühl bei ihm ein und Panik stieg in ihm auf. Er erklärte seiner Mutter, sofort ins Krankenhaus fahren zu wollen. Diese versuchte, ihn zu ber u- higen, woraufhin de r Angeklagte etwas trank und sich ins Bett legte. Nach kurzer Zeit stand der Angeklagte, der nach dem Cannabiskonsum in einen ausgeprägten Erregungszustand geraten war, wieder auf und ging ins Schlafzimmer seiner Eltern. Sein nicht näher feststellbares Verhalten vera n- lasste seine Mutter, um Hilfe zu rufen. Hierdurch wurde seine Großmutter, die Nebenklägerin, geweckt. Als sie das Schlafzimmer betrat, sprang der Angekla g- te gerade auf seinen pflegebedürftigen, bewegungsunfähig im Bett liegenden Vater. Se ine Mutter zog ihn weg. Der Angeklagte schubste sie und schlug mit Fäusten auf seine zu Boden gegangene Mutter ein. Die Nebenklägerin wollte vom Telefon in der Küche die Polizei rufen. Als sie an dem Angeklagten vorbe i- ging, sprang er von seiner Mutter auf und schlug der Nebenklägerin mit großer . , lass deine Die vom Schlag benommene Nebenklägerin ging in die Küche. Es g e- lang ihr nicht, die Polizei anzurufen. Der Ange klagte ließ von seiner Mutter ab und begab sich ebenfalls in die Küche, wo er die Besteckschubladen öffnete und eine Geflügelschere ergriff. Seine Mutter konnte in der Zwischenzeit den 4 5 - 5 - schnell! Mein Sohn, der ist total verrückt, der hat Drogen genommen! Er rastet hier total - und Hilfeschrei. Der Angeklagte stach in der Folgezeit mit der Geflügelschere auf Mutter und Großmutter ein. Seiner Mu tter stach er mit Wucht unter anderem mehrfach in den Kopf, was zu eingedrückten Brüchen der äußeren Knochentafel bzw. des Stirnbeins führte. Ein Stich traf sie in den Hals. Mit weiteren Stichen verletzte er sie im Bereich des Brustkorbes. Einer dieser Sti che eröffnete den Herzbeutel und durchtrennte die große Körperschlagader. Die Mutter erlitt knapp 50 Verle t- zungen. Seine Großmutter verletzte der Angeklagte mit mindestens 20 Stichen. Er setzte sich auf seine in einer Blutlache liegende Mutter und gab k und, t- pfanne geholt hatte, nutzte diese Gelegenheit und schlug ihm die Pfanne mit Wucht auf den Kopf. Di e Mutter des Angeklagten starb noch am Tatort an ihren schweren Ve r- letzungen. Seine Großmutter wäre ohne medizinische Versorgung ebenfalls ihren Verletzungen erlegen. Der Schlag auf ihr Auge führte zu Brüchen der A u- genhöhlenwand und des Jochbogens. Es kam zu einer Lähmung der die A u- genbewegung steuernden Nerven und einer Rückbildung des Sehnervs. Die Nebenklägerin kann mit diesem Auge nur noch Hell und Dunkel wahrnehmen. 2. In seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte zwei rechtswidrige Taten (§ 53 StGB) bega n- gen habe, von denen die Tat zum Nachteil seiner Mutter den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB), die Tat zum Nachteil seiner Großmutter die 6 7 8 9 - 6 - Tatbestände des versuchten Totschlags in Tateinhe it mit schwerer und mit g e- fährlicher Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 52 StGB) erfülle; er sei jedoch zur Tatzeit au f- grund eines atypischen Rausches schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Er sei a uch nicht wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) strafbar, da er mit der Möglic h- keit eines atypischen Verlaufs eines Cannabisrausch e s und dem sich anschli e- ßenden Geschehen nicht habe rechnen können. Daher sei er freizusprechen. Mit Blick auf den Hang des Ange klagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Nachdem es schon im Jahr 2015 zu psychischen Au f- fälligkeiten nach Drogenkonsum bei ihm gekommen sei und er jetzt im Rausc h- zu stand schwerste Straftaten begangen habe, bestehe ohne eine Therapie die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Die erforderliche Erfolgsau s- sicht sei zu bejahen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind b e- gründet. Da s Urteil ist bereits auf die von den Revisionsführern jeweils erhob e- ne Sachrüge aufzuheben. Auf die Verfahrensrüge der Nebenkläger kommt es deshalb nicht an. 1. Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten habe zum Zeitpunkt der Tat infolge eines atypi sch verlaufenden Rausches die Unrechtseinsicht g e- fehlt, begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Ob bei der Begehung der Tat Schuldunfähigkeit vorlag, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (BGH, Urteil vom 8. März 1955 5 StR 49/55, BG HSt 7, 238; Beschluss vom 14. Juli 2010 2 StR 278/10). 10 11 12 13 - 7 - Reicht bei Auftreten von Besonderheiten die richterliche Sachkunde für die B e- urteilung der Schuldfähigkeit nicht aus, muss es hierfür einen Sachverständigen hin zuziehen (BGH, Beschluss vom 23. Februa r 2011 5 StR 24/11 mwN). Auch dann ist die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbeg e- hung aufgrund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert oder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war, eine Rechtsfrage, die d as Tatgericht unter Darlegung der fachwissenschaftlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, letztlich aber ohne Bindung an dessen Ausführungen, in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH, Beschlüsse vom 11. Febr u- ar 2016 2 StR 512/15 und vom 27 . Oktober 2009 3 StR 369/09). Hat das Tatgericht ein solches Gutachten eingeholt, ist es zwar nicht g e- hindert, von diesem abzuweichen, da es stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein kann. Auch muss das Tatgericht nicht in jedem Fa ll, in dem es von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachve r- ständigen abweichen will, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Vor - aussetzung ist aber, dass es die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst wenn es erst durch das Gutachten genügend sac h- kundig geworden ist, um die Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH , B e- schlüsse vom 24. Januar 2008 4 StR 542/07, StraFo 2008, 334 335, und vom 10. Januar 2000 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437). b) Inso fern ist dem Urteil zum einen zu entnehmen, dass der psychiatr i- sche Sachverständige aufgrund eines Affektzustandes beim Angeklagten zur Tatzeit von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgegangen sei, die g e- lagten, andrängende aggressive Impulse ausreichend zu steuern, in schwerwiegendem Maße zu beeinträcht i- e- diglich ein inaktives Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen worden sei (UA 14 15 - 8 - S. 2 1). Zum anderen habe ein weiter erholtes Gutachten einer Toxikologin in Verbindung mit ergänzenden rechtsmedizinischen Untersuchungen ergeben, dass Blut und Urin des Angeklagten neben Alkohol, THC, THC - OH und THC - COOH sowie Kokainabbauprodukten unter ander em auch Lidocain und Pse u- doephedrin enthalten habe (UA S. 22 f.); zur Tatzeit dürfte deshalb ein akuter l- - OH sowie nachwirkenden Kokains und der Wi r- kung des P s- h- Sachverständigen zu diesem Befund teilt das Urteil nicht mit; insofern ist vie l- mehr lediglich ausgeführt, dass ihm die Möglichkeit eines derartigen atypischen Verlaufs eines Cannabisrausch e sei (UA S. 24). c) Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Landgeric hts, der Angeklagte sei aufgrund einer akuten Drogenintoxikation unfähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen, durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten G ründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische St ö- rung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soz i- ale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhalte nsmuster muss seine psychische Funktionsf ä- higkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein; es muss also festg e- stellt werden, in welcher Weise sich die psychische Störung bei Begehung der 16 17 - 9 - Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konk reten Tatsitu a- tion und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit aus gewirkt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16; vgl. zudem Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Die Beurteilung, ob und inwie fern die Auswirkungen einer hier zumindest in Betracht kommenden Mischintoxikation im konkreten Fall zu einer relevanten psychischen Störung geführt und die psychische Funktionsfähigkeit beeinträc h- tigt haben, unterfällt nicht dem Fachgebiet eines Toxikolog en. Zur Vermittlung der medizinisch - psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die D i- agnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer B e- ziehung zur Tat wird das Gericht grundsätzlich vielmehr auf die sachverständ i- ge Hilfe ein es Psychiaters angewiesen sein, für dessen Beurteilung Befunde eines Toxikologen eine wichtige oder gar unentbehrliche Grundlage bilden können; sie vermögen diese aber nicht zu ersetzen. Auch stellen die Auswirkungen von Cannabis in Wechselwirkung m it we i- teren chemischen Substanzen regelmäßig spezifisches Fachwissen dar, das nicht typischerweise Allgemeingut von Richtern ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2000 3 StR 152/00, NStZ - RR 2000, 332). Dass die Strafkammer gleichwohl die für die Beurtei lung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erforde r- liche Sachkunde besaß, belegt das Urteil nicht. Insbesondere erscheint ausg e- schlossen, dass sie insofern durch das psychiatrische Gutachten genügend sachkundig geworden ist, um diese Frage beurteilen zu könn en; denn sie hat die Sachkunde des von ihr beigezogenen Psychiaters hinsichtlich eines atypi - schen Rauschverlaufs gerade in Zweifel gezogen. Die Annahme des Landg e- richts, der Angeklagte sei aufgrund einer akuten Drogenintoxikation unfähig gewesen, das Unre cht seiner Tat einzusehen, ist daher nicht tragfähig belegt. 18 19 - 10 - 2. Ein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 301 StPO). 3. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung, womöglich unt er Hinzuziehung eines anderen forensisch - psychiatrischen Sac h- verständigen. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen insgesamt auf. 4. Für den Fall, dass das neue Tatgericht wiederum zu dem Er gebnis g e- langen sollte, dass der Angeklagte die Taten gegebenenfalls nicht au s- schließbar im Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit begangen hat, wird es im Rahmen der dann erforderlichen erneuten Erörterung einer Strafbarkeit nach § 323a StGB Folgen des zu bedenken haben: Einer konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat bedarf es grundsätzlich nicht. Denn der Gesetzgeber hat das Sich - in - einen - Rausch - Versetzen in § 323a StGB im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schw er Berauschten als ein selbständiges, rechtlich fassbares sanktionswürd i- ges Unrecht bewertet. Er hat die Strafbarkeit indes davon abhängig gemacht, ob bzw. in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allg e- meinheit gesteigerte Gefahr, di e von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 Rausch soll keine Sanktion nach sich ziehen; demgegenüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert, der in diesem Zustand in rechtswidriger Weise einen Straftatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war 20 21 22 23 - 11 - oder dies z umindest nicht auszuschließen ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. April 1951 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Okt o- ber 1991 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5). In seinem Urteil vom 7. Mai 1 957 (5 StR 127/57, BGHSt 10, 247), auf das sich das angefochtene Urteil zur Begründung seiner Ablehnung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollrauschs der Sache nach wohl bezieht, hat der 5. Stra f- senat des Bundesgerichtshof s zwar verlangt, dass der T äter weiß oder wissen e- e- gel von selbst. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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