5 StR 386/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , S. und A. wird das Urteil des Landgerichts Ber-lin vom 16. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass diese Ange-klagten des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkun-denf344lschung schuldig sind, und zwar M. in 204 F344llen (Tatkomplexe 2 [F344lle 28 226 130], 3 [F344lle 131 226 172], 6 [F344lle 246 226 249] und 8 [F344lle 417 226 471]), S. in 267 F344llen (Tatkomplexe 1 [F344lle 1 226 27], 4 [F344lle 173 226 177], 5 [F344lle 178 226 245] und 7 [F344lle 250 226 416]), A. in 113 F344llen (Tatkomplexe 1 [F344lle 22 226 27], 2 [F344lle 28 226 130] und 6 [F344lle 246 226 249]); b) im 334brigen im Schuldspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen 226 mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen Bezahlvorg344ngen 226 aufgehoben; c) jeweils im gesamten Strafausspruch unter Aufrechter-haltung der Feststellungen aufgehoben. - 3 - 2. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das ge-nannte Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass diese Ange-klagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten M. , S. und A. wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges in 416 F344llen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsm344337iger Urkundenf344lschung, den Angeklagten M. dar374ber hinaus wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 55 F344llen verurteilt. Die Angeklagte F. hat es we-gen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 68 F344llen schuldig ge-sprochen. Gegen die Angeklagten M. , S. und F. hat das Landgericht 226 jeweils unter Einbeziehung anderweits rechtskr344ftig verh344ngter Einzelstrafen 226 auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren drei Monaten, f374nf Jahren neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erkannt; die An-geklagte A. hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- 1 - 4 - ren neun Monaten belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich s344mtliche Ange-klagte mit ihren Revisionen. Diese haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts t344tigten die Ange-klagten M. , S. und A. in wechselnder Besetzung mit abhanden gekommenen EC-Karten Eink344ufe; diese Angeklagten h344tten von insgesamt sieben Personen deren EC-Karten auf nicht mehr aufkl344rbare Weise an sich gebracht und damit in 416 F344llen unter Einsatz der EC-Karte und Nachahmung des Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen Waren ge-kauft. Hinsichtlich des Tatkomplexes 1 (EC-Karte J. ) f374hrte der Angeklag-te S. diese Eink344ufe unter Verwendung der abhanden gekommenen EC-Karte durch, bei den letzten sechs Bezahlvorg344ngen wurde er von der Angeklagten A. begleitet. Im Tatkomplex 2 (EC-Karten H. ) waren die Angeklagten M. und A. in Berliner L344den un-terwegs, im Tatkomplex 3 (EC-Karte Sch. ) der Angeklagte M. allein. Mit der EC-Karte von B. (Tatkomplex 4) kaufte der Ange-klagte S. ein. Gleiches gilt f374r den Tatkomplex 5; die dort verwendete EC-Karte des Zeugen K. hatte sich die Angeklagte F. verschafft, die als Bardame in der von dem Zeugen Kr. besuchten Bar 204Liaison223 ar-beitete, und an den Angeklagten S. weitergegeben. Hinsichtlich des Tatkomplexes 6 (EC-Karte M374. ) verwandten die Angeklagten A. und M. die abhanden gekommene EC-Karte f374r gemeinsame Ein-k344ufe. Schlie337lich erwarb der Angeklagte S. im Tatkomplex 7 (EC-Karte Kr. ) mit den abhanden gekommenen EC-Karten des Zeugen Kr. in Berlin und sp344ter in Hessen in einer Vielzahl von F344llen Waren, wobei er jeweils vorspiegelte, berechtigter Inhaber der Karte zu sein. 2 - 5 - Das Landgericht hat diese Taten jeweils als banden- und ge-werbsm344337igen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsm344337iger Urkun-denf344lschung gewertet. Das Merkmal der Bande hat es deshalb als erf374llt angesehen, weil die drei Angeklagten M. , S. und A. in wechselnder Besetzung die Taten begangen und gemeinsam hiervon pro-fitiert haben. Deshalb rechnet das Landgericht auch jedem Angeklagten s344mtliche Taten zu. Hinsichtlich der Angeklagten F. hat sich das Landge-richt zwar nicht von ihrer Einbeziehung in die Bande 374berzeugen k366nnen, da sie jedoch die EC-Karte des Zeugen K. an den Mitangeklagten S. in dem Wissen, dass dieser damit Waren erwerben w374rde, weitergegeben ha-be, sei sie als Mitt344terin hinsichtlich der dann in ihrem Einverst344ndnis von S. ver374bten Taten anzusehen. 3 Bez374glich des vor den anderen F344llen geschehenen Tatkom-plexes 8 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte M. als Alleint344ter unter Verwendung der Karte des Zeugen Kr374. und unter Nachahmung seines Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen aufgetreten ist. 4 II. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg. 5 1. Die Verurteilungen wegen bandenm344337iger Begehung, die die Verbrechenstatbest344nde des 247 263 Abs. 5 StGB und 247 267 Abs. 4 StGB ausl366sen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 a) Die Urteilsgr374nde enthalten keine ausreichenden Feststel-lungen dahingehend, dass die jeweils ausgeurteilten Taten auch tats344chlich auf der Grundlage einer Bandenabrede begangen wurden. Eine bandenm344-337ige Begehung ist allenfalls f374r die Taten belegt, die Gegenstand der Vorver-urteilung durch das Amtsgericht Marburg waren. F374r die hier ausgeurteilten Taten, die zeitlich vor diesen Taten lagen, sind jedoch noch keine Ankn374p- 7 - 6 - fungstatsachen ersichtlich, welche die Annahme einer bandenm344337igen Be-gehung rechtfertigen k366nnten. b) Den Feststellungen des Landgerichts l344sst sich nicht ent-nehmen, dass die Angeklagten M. , S. und A. als Bande gehandelt haben. Vielmehr waren die beiden Angeklagten M. und S. im Wesentlichen alleine t344tig, lediglich in einem Viertel der F344l-le war die Angeklagte A. beteiligt. In allen F344llen, in denen M. oder S. die EC-Karten betr374gerisch eingesetzt haben, ist eine Einbeziehung des jeweils anderen nicht ersichtlich. Es wurde in keinem Fall eine der abhanden gekommenen EC-Karten vom jeweils anderen mitbenutzt. Insoweit ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die Taten konkret gegen-seitig beeinflusst waren. 8 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die umfassende Zurechnung s344mtlicher Taten aus den Tatkomplexen 1 bis 7 im Hinblick auf die Angeklagten M. , S. und A. . 9 a) Das Landgericht schlie337t aufgrund der von ihm angenom-menen bandenm344337igen Verbindung auf eine mitt344terschaftliche Begehens-weise. Abgesehen davon, dass die Annahme einer bandenm344337igen Bege-hung schon nicht tragf344hig ist, h344tte die blo337e Verbindung zu einer Bande nicht einmal zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenf344lschungsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des 247 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist f374r jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mitt344ter, Anstifter, Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls 374berhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33). 10 - 7 - b) Eine entsprechende Zurechnung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Sie l344sst sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Fest-stellungen entnehmen. Es bleibt offen, inwieweit die Angeklagten A. und M. auf die Taten des S. jeweils im Hinblick auf den konkreten Fall Einfluss genommen oder wenigstens am Taterfolg partizipiert haben k366nnten. Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar, wie S. auf die Taten von A. und M. h344tte einwirken k366nnen. Eine hinreichende Zurechnung l344sst sich gleichfalls im Verh344ltnis von A. und M. nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass diese zum Tat-zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bildeten. Selbst wenn eine Bandenabre-de zur Begehung von entsprechenden Taten durch die missbr344uchliche Ver-wendung von EC-Karten vorl344ge, bedeutete dies nicht notwendigerweise, dass der jeweils andere von jedem einzelnen Fall 374berhaupt Kenntnis erlangt h344tte oder sonst irgendwie in die Tatdurchf374hrung einbezogen w344re. 11 Schlie337lich begr374ndet die Feststellung des Landgerichts, auch die von M. allein erbeuteten Waren seien teilweise f374r den Bedarf der Lebensgemeinschaft, zu der auch die minderj344hrige Tochter der Angeklagten A. geh366rte, verwendet worden, keine Zurechnung. Abgesehen davon, dass es auch bei der gemeinsamen Verwertung der Tatbeute einer Abgrenzung nach allgemeinen Regeln dahingehend bedarf, ob diese als sukzessive Mitt344terschaft, Beihilfe oder nur als Hehlerei anzusehen ist, tra-gen die Feststellungen auch diesbez374glich den Schuldspruch nicht. Es l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, an welchen Waren, die M. betr374gerisch erlangt hat, die Angeklagte A. partizipiert hat oder aus welchen von der Angeklagten A. (zusammen mit dem An-geklagten S. ) betr374gerisch erlangten Gegenst344nde der Angeklagte M. konkreten Nutzen gezogen hat. Es fehlt insoweit die Beziehung zur konkreten Tat, die f374r eine Zuordnung erforderlich ist. 12 - 8 - c) Abgesehen davon ist die tatmehrheitliche Verurteilung der Taten, soweit die Angeklagten nicht pers366nlich eingekauft haben, rechtsfeh-lerhaft (vgl. n344her unter 4.). 13 3. Da sich nach dem bisherigen Beweisergebnis ausschlie337en l344sst, dass ein neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen f374r eine Ban-denabrede wird treffen k366nnen, fasst der Senat den Schuldspruch neu. Die Angeklagten M. , S. und A. werden deshalb wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in den F344llen verurteilt, in de-nen sich aus den Urteilsgr374nden eine konkrete Tathandlung der jeweiligen Angeklagten ergibt. Hinsichtlich der anderen F344lle bedarf es weiterer Fest-stellungen, soweit der neue Tatrichter nicht von 247 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Im Umfang der Aufhebung der Schuldspr374che k366nnen aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen der EC-Karten bestehen bleiben. 14 a) Der Angeklagte M. ist deshalb hinsichtlich der Tatkom-plexe 2 (F344lle 28 226 130), 3 (F344lle 131 226 172), 6 (F344lle 246 226 249) und 8 (F344lle 417 226 471), der Angeklagte S. bez374glich der Tatkomplexe 1 (F344lle 1 226 27), 4 (F344lle 173 226 177), 5 (F344lle 178 226 245) und 7 (F344lle 250 226 416) und die Angeklagte A. hinsichtlich der letzten sechs F344lle aus Tatkomplex 1 (F344lle 22 226 27) sowie der Tatkomplexe 2 (F344lle 28 226 130) und 6 (F344lle 246 226 249) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung schuldig zu spre-chen. 15 b) Hinsichtlich aller drei Angeklagten werden weiterhin die Re-gelbeispiele des 247 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und 247 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor-liegen, weil das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit gegeben ist. Allerdings ist nach 247 263 Abs. 4 StGB i.V. mit 247 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines be-sonders schweren Falles des Betruges in den F344llen ausgeschlossen, in de-nen sich die Betrugshandlung nur auf eine geringwertige Sache bezogen hat, w344hrend die Geringwertigkeit der Annahme des entsprechenden Regelbei- 16 - 9 - spiels bei der Urkundenf344lschung nicht entgegensteht. Dies kann aber gleichwohl Anlass geben, von der Annahme eines besonders schweren Fal-les abzusehen. c) Mit der Aufhebung bzw. Ab344nderung der Schuldspr374che entfallen auch die hierf374r verh344ngten Strafen. Der Senat hebt die f374r den Tat-komplex 8 gegen den Angeklagten M. verh344ngten Strafen gleichfalls auf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der teils sehr hohen Einzelstra-fen jeweils die Vielzahl der F344lle strafsch344rfend gew374rdigt. Da deren Anzahl sich m366glicherweise erheblich vermindert, k366nnen die Einzelstrafen keinen Bestand haben. Eine Aufhebung der Feststellungen ist insoweit nicht erfor-derlich. 17 4. Die Verurteilung der Angeklagten F. wegen Betruges in 68 F344llen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, f374hrt auf die Revision dieser Angeklagten zu einer Korrektur im Schuldspruch. Die rechtsfehlerfrei-en Feststellungen, dass die Angeklagte F. die von ihr rechtswidrig an sich gebrachte EC-Karte des Zeugen K. an den Mitangeklagten S. in Kenntnis dessen weitergegeben habe, dieser werde damit betr374gerisch Waren einkaufen, tr344gt den Schuldspruch wegen mitt344terschaftlicher Bege-hung in 68 F344llen nicht. 18 a) Der Angeklagten F. kann nicht jede betr374gerische Ein-kaufshandlung, die der Angeklagte S. mit der von ihr verschafften EC-Karte get344tigt hat, als selbst344ndige Tat zugerechnet werden. Eine tatmehr-heitliche Verurteilung ist zwar im Hinblick auf den Angeklagten S. zu-treffend, weil dieser auf der Grundlage eines jeweils neuen Tatentschlusses immer wieder unterschiedliche Verk344ufer get344uscht hat. In Bezug auf die An-geklagte F. ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Per-sonen als Mitt344ter beteiligt sind, vielmehr f374r jeden Beteiligten gesondert zu pr374fen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder 19 - 10 - tatmehrheitlich zusammentreffen. Ma337geblich ist dabei der Umfang des Tat-beitrags. Hat daher ein Mitt344ter, der an der unmittelbaren Ausf374hrung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte f366rdernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mitt344ter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den ein-heitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB ver-kn374pft werden. Ob die Mitt344ter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenen-falls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegen374ber ohne Belang (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337). b) Nach diesen Grunds344tzen h344tte hier das Landgericht im Blick auf die Angeklagte F. Tateinheit annehmen m374ssen. Da die Ange-klagte F. an der eigentlichen Tatausf374hrung nicht beteiligt war, be-schr344nkte sich ihr Tatbeitrag auf die Verschaffung der EC-Karte des Zeugen K. , mit der die jeweiligen Taten begangen wurden. Dieser 226 ganz erhebli-che 226 Tatbeitrag wirkte in jeder Einzeltat fort. Damit waren aber die Tathand-lungen in der Person der Angeklagten F. zu einer einheitlichen Tathand-lung zusammengefasst. 20 c) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um und verurteilt die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung. An ei-ner mitt344terschaftlichen Begehung bestehen hier auch deshalb keine Zweifel, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte F. han-delte, um sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit hatte sie ein unmittelbares eigenes Tatinteresse. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Angeklagte anders h344tte verteidigen k366nnen. 21 d) Die 304nderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Der Senat s344he es nicht als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1a StPO an, die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen und selbst eine Einzelstrafe auf der Grundlage der Be-wertung des Landgerichts zu bilden. Die Feststellungen zur Strafzumessung 22 - 11 - k366nnen hier jedoch aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um eine rechtliche Fehlbeurteilung der Konkurrenzverh344ltnisse handelt. Der neue Tat-richter kann aber insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisher getrof-fenen nicht widersprechen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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