5 StR 386/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6 . November 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 6 . November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts D r esden vom 14. Dezember 2012 im Schuldspruch dahingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die tatei n- heitliche n Verurteilung en wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 StGB) ent fallen. Di e weitergehende Revision des Angeklagten und die Rev i- sion des Nebenklägers M . gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger M. hat darüber hinaus die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in vier Fällen , jeweils in Tateinh eit mit sexuellem Missbrauch eines Ju gendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung au s- gesetzt hat. Von dem Vorwurf weiterer Missbrauchst aten, unter anderem den Nebenkläger M. betreffend, hat ihn das Landgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt ledi g- lich zu eine r Ä nderung des Schuld spruchs; im Übrigen ist sie unbe gründet im 1 2 - 3 - Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. D ie auf die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revisi on des Nebenklägers M. ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbe gründet . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagt e Ei n- zelvormund des am 4. Februar 199 2 geborenen B . , der keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern hatte. Er übte für den Jungen bis zu de s- sen Volljährigkeit die elterliche Sorge aus und verkörperte für ihn eine Vate r- figur, die sich um ihn kümmerte, der er vertraute und sic h emotional stark verbunden fühlte. Der Angeklagte war sich seiner Stellung bewusst und nut z- Macht über seinen Schu 4) viermal bewusst für sexuelle Handlungen an d em im Tatzeitr a um 16 bzw. 17 - jährigen Jungen aus. Das Landgericht sah durch die sexuellen Handlungen jeweils neben dem Tatb e- stand des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB Missbrauch von Abhängigkeit) jeweils den Tatbestan d des s e- xuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in der Variante des Ausnutzens e i- ner Zwangslage (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als verwirklicht an , weil der Ang e- e- stellten Jungen geschaffen u nd diese schließlich für den sexuellen Mis s- brauch aus (UA S. 16 f . ). 2. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugen dlichen hat keinen Bestand . Für die zweite Tat gilt dies schon deswegen, weil sie nicht ausschließbar vor Erhöhu ng der Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre in der bis zum 4. November 2008 gültige n Fassung des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen wurde. Ansonsten kann im Ergebnis offen bleiben, ob die e- B. , der über keinerlei elterli chen oder son s- 17) , eine ernste persönliche oder wirtschaftl i- gründen könnte (zum Begriff der Zwangslage: BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399; vom 16. Ap r il 2008 5 StR 589/07, NStZ - RR 2008, 238; vgl. 3 4 - 4 - auch Geset z entwurf der Bundes regierung, BT - Dr uck s. 12/4584, S. 8). Denn einer Ausnutzung d er Abhängigkeit s - und Vertrauensstellung als Vormun d kommt vorliegend ohne Hinzutreten weiterer bedrängender Umstän de kein nicht schon von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB er fasster Unrecht sgehalt zu. Beide Tatbestände schützen die sexuelle Selbstbesti mmung Minde r- jähriger ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 3 StR 309/95, BGHSt 42, 51 , 53 ; Beschlüsse vom 25. Februar 1 997 4 StR 40/97, aaO , S. 400 , und vom 2 8 . Juni 2000 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85 , 87 ; LK - Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 2 und § 182 Rn. 1 ) . Ein Minderjähriger kann weder bei Ausnutzung einer Zwangslage noch bei Missbrauch eines Abhängigkeitsve r- hältni sses nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen . Begründet aber gerade das Abhängigkeitsverhältnis eine Zwangslage, so wird der Unrechtsgehalt des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpfend erfasst ; demgemä ß tritt § 182 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesen zu rück . 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. D er Stra f- ausspr uch w i rd hi er durch nicht berührt. Das Landgericht hat dem § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der S trafzumessung k eine Bedeutung bei gemessen. Angesichts der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen , dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafen verhängt hätte. Basdorf Dölp König Berger Bellay 5 6
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