5 StR 387/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 10. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Senat schließt aus, daß sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erört e - rung der Voraussetzungen des § 213, 1. Alt. StGB auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy