5 StR 387/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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