5 StR 387/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Janu-ar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 53 F344llen unter Einbezie-hung einer rechtskr344ftigen dreij344hrigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen eines Bet344ubungsmitteldelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und den Verfall von 5.000 Euro angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte wurde bei kriegerischen Auseinandersetzungen im Li-banon schwer verletzt. So verlor er die linke Hand, Fingerkuppen der ande-ren Hand, ein Auge und b374337te an Sehkraft auf dem anderen Auge ein. Durch diese Verletzungen war er stets auf fremde Hilfe angewiesen. Infolge der Kriegserlebnisse entwickelte sich zudem eine schwere Depression und eine 3 - 4 - chronifizierte posttraumatische Belastungsst366rung, die zu Pers366nlichkeits-ver344nderungen f374hrte. Im September 2003 schloss sich der Angeklagte mit vier weiteren Personen, wozu auch sein Sohn z344hlte, zusammen, um arbeitsteilig t344glich Heroin und Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Von diesem Zeitpunkt an bis Ende Januar 2004 setzte der Angeklagte diesen Entschluss um, indem er an 53 Tagen jeweils 100 Gramm Kokain und Heroin von eher schlechter Qualit344t 226 das Heroingemisch enthielt etwa acht Gramm Heroinhydrochlorid und das Kokaingemisch etwa zwei Gramm Kokainhydrochlorid 226 von ande-ren Gruppenmitgliedern oder Dritten entgegennahm. Sofern die Bet344u-bungsmittel noch nicht portioniert waren, 374bernahm dies der Angeklagte. Er gab sie sodann an seinen Sohn weiter, der sie entweder selbst ver344u337erte oder an andere Gruppenmitglieder zum Weiterverkauf 374bergab. 4 5 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat nicht ausschlie337en k366n-nen, dass der Angeklagte bei den Taten aufgrund seiner psychischen Konsti-tution und dadurch eingeschr344nkter Gef374hlswahrnehmung in seiner Steue-rungsf344higkeit erheblich vermindert war, und hat deswegen den Strafrahmen des 247 30a Abs. 1 BtMG gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Verfall des Wertersatzes hat es auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Angeklagte glaubhaft einger344umt hat, in dieser H366he einen finanziellen Vorteil erlangt zu haben. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-mens, die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Ma337gabe der insoweit eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374-fungskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 226 5 StR 86/05 m.w.N.) nicht zu beanstanden. 6 a) Die gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Strafrahmenverschie-bung aufgrund der Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit be- 7 - 5 - gegnet keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Zwar ist der Revisionsf374hrerin insoweit zuzustimmen, als die Begr374ndung f374r die Annahme der Vorausset-zungen des 247 21 StGB au337erordentlich knapp gehalten ist. Aber dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde l344sst sich 226 zumal vor dem Hinter-grund der anderweitigen rechtskr344ftigen Verurteilung des Angeklagten, deren Strafe einbezogen worden ist und der eine entsprechende Beurteilung der Schuldf344higkeit zugrunde liegt 226 noch tragf344hig entnehmen, dass es bei dem Angeklagten aufgrund der diagnostizierten psychogenen Reaktionen zu gra-vierenden psychischen Ver344nderungen in seiner Pers366nlichkeit gekommen ist, die seine gesamte Lebensf374hrung nachhaltig beeintr344chtigt haben, so dass das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. zu dieser Einordnung Rasch StV 1991, 126, 127; Sch366ch in Handbuch der Forensischen Psychiatrie 2007 Bd. 1 S. 125) erf374llt ist. Auch dass der Angeklagte aufgrund dieses geistig-seelischen Zustands 226 jedenfalls nicht ausschlie337bar 226 in seiner F344higkeit, den Tatanreizen zu widerstehen, erheb-lich vermindert war, ist angesichts des Schweregrads der St366rung noch hin-reichend belegt. Den festgestellten Tathandlungen des Angeklagten 226 Entgegennah-me, Portionierung und Weitergabe der Bet344ubungsmittel 226 kommt f374r die Be-urteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten keine der W374rdigung des Landgerichts entgegenstehende Relevanz zu. Soweit die Revisionsf374hrerin auf eine F374hrungsfunktion in der Bande und damit verbundene Aufgaben des Angeklagten abhebt, liegt darin eine 334berinterpretation des angefochtenen Urteils. 8 b) Die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht innerhalb des durch 247247 54, 55 StGB vorgegebenen Rah-mens nicht die Anzahl der Taten und die Summe der Einzelstrafen in den Vordergrund gestellt, sondern die Gesamtw374rdigung der Person des T344ters und seiner Taten (BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die ma337-volle Erh366hung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencharakters der Taten 9 - 6 - (vgl. BGHR aaO 2, 8, 12), wobei auch die Tat, deretwegen der Angeklagte zu der einzubeziehenden Strafe verurteilt worden ist, zu dieser Serie z344hlt, tr344gt ungeachtet der sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den 374beraus engen sachlichen und zeitlichen Zusammen-hang der serienm344337ig begangenen Taten sowie die besonderen pers366nli-chen Umst344nde in der Person des Angeklagten. 3. Auch die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in H366he von 5.000 Euro h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung stand. 10 Das Landgericht hat die H366he des anzuordnenden Verfalls auf der Grundlage der Summe festgesetzt, die der Angeklagte nach den Feststellun-gen als 204finanziellen Vorteil223 bzw. 204Gewinn aus den Bet344ubungsmittelge-sch344ften223 erlangt hat (UA S. 7, 11). Die weiteren Ausf374hrungen der Revisi-onsf374hrerin sind urteilsfremd. Denn das Urteil enth344lt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte 374ber diesen finanziellen Vorteil hinaus etwas im Sinne des 247 73 StGB erlangt hat. Es ist lediglich festgestellt, dass der Ange-klagte die Bet344ubungsmittel erhalten hat, unmittelbare Verkaufsverhandlun-gen wurden von ihm nicht gef374hrt. Auch eine anderweitige Einbindung in den Zahlungsverkehr und damit Kontakt zu Zahlungsmitteln innerhalb der Bande, im Verh344ltnis zu Drogenlieferanten oder K344ufern ist nicht festgestellt. 11 Da sich das Landgericht aufgrund des f374r glaubhaft erachteten Ge-st344ndnisses des Angeklagten davon 374berzeugt hat, dass er nur 5.000 Euro aus den festgestellten Taten erlangt hat 226 was offensichtlich auch der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt hat, da er in sei-nem Schlussantrag nur den Verfall in H366he von 5.000 Euro beantragt hat 226 war f374r die vom Generalbundesanwalt vermisste Sch344tzung nach 247 73b StGB kein Raum mehr. Abgesehen von alldem w344re die Verfallsentschei- 12 - 7 - dung auch bei abweichender Bewertung unter Heranziehung des 247 73c StGB angemessen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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