5 StR 387/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Febru-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 12. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf Ver-fahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzt ist. Dem Rechtsmittel bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Er366rterung bedarf nur Folgendes: Die Beanstandung, die Verhandlung 374ber die Entlassung des zu die-sem Zeitpunkt 14-j344hrigen Zeugen K. (Sohn der Lebensgef344hrtin des Angeklagten) sei zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, weswegen der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO erf374llt sei, greift nicht durch. Die R374ge scheitert an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . 2 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: 3 Das Landgericht hat den Zeugen am zweiten Hauptverhandlungstag vernommen und f374r die Dauer der Vernehmung die Entfernung des Ange- 4 - 4 - klagten gem344337 247 247 Satz 2 StPO angeordnet. Der Angeklagte wurde in ei-nen Raum gebracht, in dem er den Fortgang der Verhandlung 374ber eine Bild-Ton-334bertragung mitverfolgen konnte. Das Zimmer war mit einer Gegen-sprechanlage ausgestattet, 374ber die eine Verst344ndigung mit den im Sit-zungssaal befindlichen Verfahrensbeteiligten m366glich war. Ausweislich der Niederschrift 374ber die Hauptverhandlung wurde der Zeuge nach seiner Vernehmung 204im allseitigen Einverst344ndnis223 um 12.48 Uhr entlassen; von 12.49 bis 12.51 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbro-chen. Das Protokoll h344lt dann fest: 204Nunmehr war der Angeklagte wieder im Gerichtssaal erschienen.223 (PB S. 14) 5 6 Nach einer weiteren Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde die Schwester des Zeugen vernommen, wobei der Angeklagte unter denselben Ma337gaben wie zuvor aus dem Sitzungssaal entfernt worden war. In der Nie-derschrift ist zum Verlauf dieser Einvernahme unter anderem eine nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung abgegebene Erkl344rung des Verteidi-gers zu einem Hinweis des Angeklagten vermerkt, dass er die Aussage der Zeugin zwar geh366rt, aber ihr Bild nicht vollst344ndig gesehen habe; daraufhin habe ein Wachtmeister das Ger344t so eingestellt, dass das Bild f374r den Ange-klagten wieder voll einsehbar gewesen sei (PB S. 15 f.). 2. Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Unklarheit der Haupt-verhandlungsniederschrift zu der Frage, ob in das 204allseitige223 Einverst344ndnis mit der Entlassung des Zeugen K. nur die im Sitzungssaal anwe-senden Verfahrensbeteiligten oder auch der Angeklagte einbezogen waren, hat der Senat eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eingeholt. Der Vorsitzende hat sich dahin ge344u337ert, dass er wie auch ein Justizwacht-meister den Angeklagten 374ber die Funktionsweise der Gegensprechanlage belehrt habe. Vor der Entlassung des Zeugen habe er den Angeklagten aus-dr374cklich gefragt, ob er noch Fragen stellen wolle, was nicht der Fall gewe-sen sei. Die Beisitzerin, die Protokollf374hrerin und der Sitzungsvertreter der 7 - 5 - Staatsanwaltschaft sind der Stellungnahme des Vorsitzenden beigetreten. Das Gleiche gilt f374r die beiden anwesenden Justizwachtmeister. Demgegen-374ber stellt der Verteidiger sowohl die Belehrung als auch die abschlie337ende Befragung des Angeklagten in Abrede. 3. Nach dem durch den Vorsitzenden dargestellten und von weiteren Amtspersonen best344tigten Ablauf des Geschehens w374rde der absolute Revi-sionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO auch im Lichte des Beschlusses des Gro-337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 226 GSSt 1/09 (NJW 2010, 2450; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nicht durchgreifen. Denn die Entlassungsverhandlung w344re unter den danach ge-gebenen Umst344nden kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. 8 9 Nach st344ndiger Rechtsprechung bestimmt sich die Frage der Wesent-lichkeit eines Verfahrensteils nach dem Zweck der jeweils betroffenen Vor-schriften sowie danach, in welchem Umfang deren sachliche Bedeutung be-troffen sein kann; die Entlassungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklag-ten ist danach grunds344tzlich als wesentlich anzusehen, weil der von der Ent-lassungsverhandlung ausgeschlossene Angeklagte unmittelbar nach der Zeugenvernehmung keine Fragen oder Antr344ge stellen kann, die den Aus-gang des Verfahrens zu beeinflussen verm366gen (vgl. BGH 226 GS 226 aaO S. 2452 mwN). Diese Gedanken treffen jedoch ersichtlich nicht zu, wenn der die Vernehmung 374ber eine Bild-Ton-334bertragung zeitgleich mitverfolgende Angeklagte nach ausdr374cklicher Befragung des Vorsitzenden von seinem Fragerecht keinen Gebrauch machen will. Es w344re blo337e F366rmelei, wenn ihm 226 gegebenenfalls nach vorheriger Entfernung des Opferzeugen aus dem Ge-richtssaal 226 in Anwesenheit ein weiteres Mal Fragen anheimgegeben werden m374ssten (vgl. zur Ersetzung der Unterrichtungspflicht nach 247 247 Satz 4 StPO durch Bild-Ton-334bertragung auch BGH, Beschluss vom 19. Dezem-ber 2006 226 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180; ferner zum Frageverzicht in sol-chen F344llen BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 226 5 StR 482/10). - 6 - 4. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Inhalt der dienstli-chen 304u337erungen durch den weiteren Vortrag der Verteidigung im Revisi-onsverfahren durchgreifend ersch374ttert wird. Denn der Protokollvermerk zur einvernehmlichen Entlassung in Verbindung mit der durchgef374hrten Bild-Ton-334bertragung legten jedenfalls nahe, dass der Vorsitzende dem Angeklagten die M366glichkeit der Intervention gegen die Entlassung des Zeugen gegeben hat, ohne dass dieser sie wahrnahm, und ihn so in das allseitige Einverneh-men mit der Entlassung eingebunden hat. Bei einer besonderen Fallgestal-tung wie der hier gegebenen h344tte deshalb bereits in der Revisionsbegr374n-dungsschrift zu den n344heren Umst344nden namentlich der Video374bertragung im Einzelnen vorgetragen werden m374ssen. Allein auf Grund der gegebenen Revisionsbegr374ndung kann der Senat hingegen nicht nachpr374fen, ob Verfah-rensrecht verletzt ist. Die Verfahrensr374ge ist daher nicht zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies l344sst unber374hrt, dass eine Wiederzulas-sung des Angeklagten vor der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen angezeigt gewesen w344re. Eine hinreichend detaillierte Protokollierung der Geschehnisse w344re zudem w374nschenswert gewesen. 10 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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