5 StR 387/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andg e- richts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Revision des Nebenklägers Ö . K . gegen das vorb e- zeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 St PO als unzulä s- sig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revision s- begründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger z u- zurechnen. Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A . K . zu tragen. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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