5 StR 387/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. D e- zember 2013 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. Rechtsanwalt Be. als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. März 2013 mit den Feststellungen aufge hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Dresden zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels u nd die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten des Ang e- klagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesa n- walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat in gleicher Weise Erfolg wie diejenige des Nebenklägers, der ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebende Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler auf. 1 - 4 - 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen kam es seit dem So m- mer 2011 zu Spannungen zwischen dem gesondert verfolgten M . und dem späteren Tatopfer A . , den zu töten sich M . in der Folge entschloss. Dies teilte er dem Angekla g- ten sowie S . mit, die beide mit ihm befreundet waren. Anfang Oktober 2011 erwarb der von S . begleitete Angeklagte in Absprache mit M . in Tschechien eine Schusswaffe Ceska, Modell 85, Kaliber 9 mm Luger nebst Munition. Am Folgetag führten er und M . g e- meinsam Schießübungen durch. Am 1. November 2011, d em Tattag, hielten sich die drei Freunde in M . s Wohnung auf. Dort zog sich der Angeklagte eine schwarze Wollmütze über das Gesicht und schnitt in diese mit einer Schere in Höhe ielt sie dann S . a- r- ließen M . und S . die Wohnung. Während S . auf dem Beifahrersitz von M . s Auto sitzen blieb, betrat M . gegen 19.45 Uhr das von A . geführte Bis t- ro, wo er sich mit A . fünf Minuten unterhielt. Als er das Bistro d a- eklagten holen werde, und setzte S . unterwegs ab. Gegen 20.00 Uhr betrat ein maskierter Mann das Bistro und schoss unvermittelt aus nächster Nähe auf den an einem Spielautomaten sitzenden A . , der im linken G e- sichtsbereich getroffen z u Boden fiel. Der sofort danach flüchtende Mann schoss noch zweimal auf den Oberkörper des rücklings liegenden A . , der infolge eines Herzschusses verblutete. r- heim zu einem Beka nnten und gemeinsam mit diesem zu Fuß in eine Spiel o- thek, wo er gegen 20.45 Uhr über A . s Tod informiert wurde. Der 2 3 4 5 - 5 - wegen dieser Tat mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschriebene M . ist unbekannten Aufenthalts. In seinem vor dem Bis tro abgestellten Auto wurde im Fußraum auf der Beifahrerseite die mit Sehschlitzen präparierte Wollmütze des Angeklagten sichergestellt, an der sich u.a. dessen DNA s o- wie Schmauch von der ebenfalls aufgefundenen Tatwaffe befanden. Auch am Sicherheitsgurt d es Beifahrersitzes wurde derartiger Schmauch ges i- chert. 2. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der jegliche Tatb e- teiligung bestreitende Angeklagte selbst der Schütze war, insoweit verble i- e weiteres zu den Angeklagte die Tat als eigene wollte oder Tatherrschaft gehabt und daher mittäterschaftlich g unterstützt, indem er die Schusswaffe erworben, diese getestet und mit ihr S . bedroht habe, um ein Aufdecken des Plans zu verhindern. Seine Überzeugung hat das Landgericht im Wesentlichen auf die konstanten, d e- tailreichen, widerspruchsfreien und daher glaubhaften Angaben des als Ze u- gen gehörten S . gestützt. 3. Die Revisionshauptverhandlung konnte nach der verfassungsrech t- lich unbedenklichen Vorschrift des § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO in Abwesenheit des inhaftierten verteidigten Angeklagten stattfinden. Für die Revisionsve r- handlung relevante Einwände hat die Verteidigung nicht erhoben. 4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers h a- ben Erfolg. Jedenfalls hält die Wertu ng des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich nicht täterschaftlich, sondern lediglich als Gehilfe an der Tat bete i- ligt, rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 7 8 - 6 - a) Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigene n Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Ta t- herrschaft. Dabei kann bereits eine Beteiligung im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu be gründen, s o- fern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt. Insbesondere ist eine Anwesenheit am Tatort für die Annahme von Mittäterschaft nic ht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254 mwN). Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur einer eingeschränkten r e- visionsgerichtlich en Kontrolle zugänglich (BGH, Urteil vom 17. Septe m- ber 2009 5 StR 521/08, NJW 2010, 92, 97). Die Zubilligung eines dem Ta t- gericht eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung das gefundene Erg ebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt aber eine umfassende Würdigung des Bewei s- ergebnisses voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Das angefochtene Urteil erweist sich hingegen ins o- fern als lückenhaft. Denn da s Landgericht hat es versäumt, alle von ihm festgestellten Tatumstände in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. Es hat hierbei vor allem nicht berücksichtigt, dass M . wenige Minuten vor der Tat g e- genüber S . wütend angekündigt hatte, er wer de nun den wegen g e- fährlicher Körperverletzung vorbestraften (UA S. 4) Angeklagten holen (UA S. 8), was auf ein verabredetes Zusammenwirken hindeuten könnte. In den Blick hätte ferner genommen werden müssen, dass der Angeklagte, für den nach eigenem Be gewesen ist (UA S. 13), am Tatabend S . die Schusswaffe mit der Dr o- hung an den Kopf gehalten hat, nicht M . 9 10 11 - 7 - erner S. 18). Schlie ß- lich hätte erörtert werden müssen, weshalb der Angeklagte gemeinsam mit M . an den Schießübungen teilgenommen und entsprechend seiner Gesichtsform die Sehschlitze in die Wollmütze geschnitten hat (UA S. 8). b) Der Senat k ann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht zur Annahme gelangt wäre, der Angeklagte habe sich an der Tötung A . s täterschaftlich beteiligt, wenn es auch die genannten Umstände in seine Abwägung einbezogen hätte. Er hebt da her das angegri f- fene Urteil einschließlich der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf. 5. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die erhobenen Ve r- fahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift vom 14. Augus t 2013 dargelegten Gründen nicht durch. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge deckt keinen den Ang e- klagten belastenden Rechtsfehler auf. Insbesondere lässt sich dem Gesam t- zusammenhang des Urteils hinreichend deutlich entnehmen, dass das La n d- gericht davon überzeugt war, dass als Täter wenn nicht der Angeklagte selbst geschossen hat allein M . , zu dessen Statur und Aussehen das Schwurgericht keine Feststellungen getroffen hat, oder ein mit diesem Vertrauter in Betracht kam (vgl. vor allem UA S. 31 f.), zumal keine Anhalt s- punkte für eine Tatbegehung durch einen Dritten bestanden. 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Unabhängig von der Bewertung der Beteiligungsform wird Gelegenheit b e- stehen, das für den unmittelbaren Täter bejahte Mordmerkmal der Heimtücke und einen hierauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten eingehender als bi s- lang zu prüfen. Darüber hinaus wird auch die Frage eines Handelns aus niedrigen Beweggründen in den Blick zu nehmen sein. 12 13 14 - 8 - 7. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht z u- rück zuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Basdorf Sander Schneider Dölp König 15
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