BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 387/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Sa arbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H . nicht w e- gen versuchten schweren Rau bes verurteilt worden sind. Sander Dölp König Berger Bellay
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