ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR387.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 387/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Jan u- ar 2016 , an de r teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt St . als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt P . als Verteidiger des Angeklagten M . , - 3 - Rechts anwalt Gr . als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwältin Pu. als Vertreterin des Nebenklägers , Ju s tiz angeste llte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 hinsichtlich säm t- licher Angeklagter jeweils unter Aufrechterhaltung der zugeh ör i- gen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts weg en - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten G . und M . darüber hinaus der Verabredung eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schwer em Bandendiebstahl schuldig gesprochen. Den Angeklagten G . hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, den Angeklagten M . unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem anderen Strafurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A . zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen das Urteil richten sich 1 - 5 - auf die Strafaussprüche beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmi t- tel haben Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten M . und A . hat der Senat mit Beschluss vom 25 . November 2015 5 StR 387/15 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Spätestens im Sommer 2013 schlossen sich die Angeklagten mit einem weiteren Beteiligten zu einer Raubbande zusammen. Sie hörten sich in ihrem Bekanntenkreis nach lohnenden Einbruchsobjekten um, die sie gegebenenfalls aufwendig observierten. Die Einbrüche begingen sie bewusst in Anwesenheit der Opfer, weil sie diese unter Anwendung von Gewalt zwingen wollten, etwa i- ge Aufbewahrungsorte vo n Bargeld preiszugeben und auf diese Weise Zeit zu sparen. a) Nach diesem Muster brachen sie insoweit nicht Gegenstand der A n- klage in der Nacht des 27. September 2013 in ein Wohnhaus ein. Unter Vo r- halt einer ungeladenen Gaspistole und unter Durchsch neiden der Strecksehnen beider Hände des von ihnen gefesselten Opfers erreichten sie, dass dieses sein Geldversteck offenbarte. Sie erbeuteten mehrere zehntausend Euro. b) Am 3. November 2013 etwa gegen 4 Uhr drangen die maskierten und bewaffneten Angekl agten in das Haus des allein lebenden 69 - jährigen Nebe n- klägers ein, das sie zuvor an mindestens zehn Tagen beobachtet hatten. Sie traten die Schlafzimmertür mit so großer Wucht ein, dass die Halterung des die Tür sichernden Metallriegels aus der Wand brach . Zu dritt stürzten sie sich auf den gerade erwachenden Nebenkläger und schlugen massiv mit Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte M . hielt ihm eine Gaspistole an den Kopf. Der Nebe n- 2 3 4 5 - 6 - kläger wurde an Händen und Füßen gefesselt. Der Angeklagte A . sagte, s ie r- schwänden sie wieder. Der Nebenkläger antwortete, dass er so viel Geld nicht habe. M . drückte ihm die Pistole an die Schläfe. Ferner wurde ihm ein Tuch über den Kopf gelegt. De Die Angeklagten waren unzufrieden. Die Pistole wurde hörbar durchg e- laden und es wurden dem Nebenkläger weitere Faustschläge vor allem auf den Hinterkopf und in den Nierenbereich versetzt. Außerdem wurde ihm ein Kissen ins Gesicht gedrückt, bis er in Atemnot geriet. Der Nebenkläger verriet drei Auch damit wollten sich die Angeklagten nicht begnügen. Sie drohten, n würden. Um mehr Geld zu erlangen, verübten sie im weiteren Verlauf unter fortwährenden Tode s- drohungen eine Vielzahl von Gewalthandlungen, in deren Zuge der Nebenkl ä- bzw. nach der Pre isgabe des Verstecks mit einer Krawatte geknebelt, an der ihm der Kopf immer wieder nach hinten gezogen wurde. Mehrfach wurde ihm mit der Folge von Atemnot ein Kissen ins Gesicht gedrückt. Mit einem Messer ückseite des linken Obe r- schenkels, im Bereich der Unterschenkel und an den Füßen beigebracht. Der Angeklagte G . goss dem erschöpften und möglicherweise kurz in Bewuss t- Befragu . verursachte mit einem aufg e- heizten Bügeleisen an den Fußsohlen und Unterschenkeln des Nebenklägers Verbrennungen 2. und 3. Grades. Als der Nebenkläger kaum noch reagierte, ve rließen die Angeklagten gegen 6: 20 Uhr mit 6 7 - 7 - Der Nebenkläger wurde wegen seiner zahlreichen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt. Er kann nicht mehr länger als zehn Minuten schmerzfrei gehen und muss nochmals operiert werden. Zudem ist er massiv traumatisiert. c) In de r Nacht auf den 21. Februar 2014 versuchten die abermals ma s- kierten und mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten G . und M . sowie weitere Mittäter, in das Haus der Eheleute H . einzubrechen. Aufgrund erneut durchgeführter eingehender Beob achtung wussten sie, dass die Ehele u- äußere Tür auf und gelangten zu einem Vorbau. Jedoch vermochten sie die stabile Innentür nicht aufzubrechen. Sie kletterten auf das Vordach, von wo aus sie das Küchenfenster erreic hten. Mit dem Versuch, den Rollladen hochz u- stemmen, scheiterten sie. Da sie keine Möglichkeit mehr sahen, in das Haus zu gelangen, mussten sie ihr Vorhaben aufgeben. 2. Hinsichtlich des Angeklagten G . hat die Strafkammer die Strafe wegen der Tat zu m Nachteil des Nebenklägers dem nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Für Tat 2 hat sie den nach §§ 46b, 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilder ten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB angewendet und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgeurteilt. § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer desw e- gen verneint, weil sie es als nicht nachweisbar erachtete, dass die Angeklagten die Pis tole zum Zweck ihres Einsatzes bei der Tat bewusst mit sich geführt hä t- ten. Den Angeklagten M . hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wegen der ersten Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht 8 9 10 11 - 8 - Jahren und wegen der zweiten Ta t aus dem nach § 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu einer solchen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. engen motivischen Zusammenh auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und vier Monaten für den Ang e- klagten G . und von neun Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten M . . hat es dabei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen eines unter Waffengewalt und Misshandlung des Opfers verübten besonders schweren Raubes aus einem anderen Strafurteil einbezogen. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den A n- geklagten A . hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. 3. Sämtliche Strafaussprüche halten trotz des im Bereich der Strafz u- messung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Großer Senat fü r Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen gegen alle Angeklagten für die Tat zum Nachteil des Nebenklägers ist in mehrfacher Hinsich t rechtsfehle r- haft. aa) Die Tat ist was die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nur in Bezug auf die Verwendung des Bügeleisens für den Angeklagten M . im Ansatz erörtert (UA S. 65) durch eine den Durchschnitt sonstiger Fälle weit 12 13 14 15 16 - 9 - übersteigen de Brutalität und Menschenverachtung über einen längeren Zei t- raum hinweg gekennzeichnet. Die Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass die von den Angeklagten geschaffene Bemächtigungslage rund zwei Stunden dauerte. Während des gesamten Zeitraums war de r Nebenkläger grausamen Folterungen durch die Angeklagten ausgesetzt, mit denen sie ihr Ziel verfolgten, ihr Opfer zur Preisgabe weiterer Geldverstecke zu zwingen und so immer mehr Geld zu erlangen. Diesen die Tat prägenden und deshalb b e- stimmenden Strafzu messungsgrund hat die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung nicht ausdrücklich gewichtet. Namentlich in Anbetracht de s- sen, dass ein nach den Feststellungen ferner gegebenes Verbrechen des e r- presserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB von der Stra fkammer wohl übersehen worden ist (vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 25. N o- vember 2015 in der vorliegenden Sache), vermag der Senat auch bei einer G e- samtschau der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht diesen Umstand bei der Fe stsetzung der Strafen aus dem Blick verloren hat. bb) Ferner hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Beg e- hung mehrerer (schwerer) Straftaten Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters gegenüber den geschützten Rechtsgütern zulässt und damit eine erhö h- te Vorwerfbarkeit anzeigen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. N o- vember 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; Beschluss vom 3. Juni 1997 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 108; Schäfer/San der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessun g, 5. Aufl., Rn. 650 ff. mwN). Sind die Taten wie hier Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Einstellung und verbrecherischen Energie, so kann es erforderlich sein, die Häufung von Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urte i- le vom 30. November 1971 1 StR 485/71, aaO; vom 19. Dezember 2002 3 StR 401/02, NStZ - RR 2003, 110; vom 21. März 2006 1 StR 61/06, 17 - 10 - NStZ - RR 2 007, 72; Beschluss vom 21. Okto ber 1987 2 StR 516/87, BGHR StGB § 46 Ab s. 2 Tatumstände 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 653, 1209). Dieser Gesichtspunkt trifft auf sämtliche Angeklagten zu. Alle Angekla g- ten waren an dem gleichfalls unter exzessiver Gewaltausübung durchgeführten Raubüberfall vom 27. September 2013 b eteiligt. Dass diese prozessordnung s- gemäß festgestellte Tat nicht Anklagegegenstand des hiesigen Verfahrens ist, steht deren Berücksichtigung dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 1997 5 StR 363/97, NStZ - RR 1998, 207 ). Der Angeklagte G . ist darüber hinaus bei der Aburteilung noch nicht recht s- kräftig wegen eines im angefochtenen Urteil nicht näher beschriebenen weit e- ren besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, de r Angeklagte M . wie ausgeführt wegen eines bewaffneten Raubüberfalls in einem Einkaufsmarkt im Beisein eines 12 - jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Alle Angeklagten waren ferner an einem vor der hiesigen Tat versuchten, aber letzt lich fehlgeschlagenen Einbruchsve r- such in das Haus des Nebenklägers beteiligt. Die Angeklagten G . und A . hatten bereits im Jahr 2012 Einbrüche begangen (UA S. 17). Das Landgericht hat diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hinsichtlich der An geklagten G . und M . nicht in der gebotenen Weise, hinsichtlich des Angeklagten A . überhaupt nicht gewürdigt. Die Ausführungen zur Fes t- setzung der Gesamtstrafen betreffend die Angeklagten G . und M . erwe i- sen im Gegenteil, dass es den Seriencharakter der Tat als mildernden Zume s- sungsgrund angesehen hat. Denn es hat die jeweilige Einsatzstrafe unter Ber u- 18 19 - 11 - b) Die Ei nzelfreiheitsstrafen für die durch die Angeklagten G . und M . begangene Tat zum Nachteil der Eheleute H . können schon aus den zuletzt angeführten, hierfür gleichermaßen geltenden Erwägungen nicht bestehen bleiben. Überdies hat das Land gericht maßgebend zugunsten der i- zeilichen Observation die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls Kenntnis davon hatten, dass im Bereich der Wohnung möglicherweise eine Straftat began gen liche Bedenken. Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden Zumessung s- grund zum Vorteil des Angeklagt en darstellen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 2 8. Oktober 2009 5 StR 443/09 Rn. 16; jeweils mwN). Demgegenüber erschließt sich nicht, aus welchem Grund ein vager polizeilicher Verdacht der zukünftigen Begehung e i- ner Straftat aufgrund einer vom Landgericht nicht annähernd konkretisi erten im weiteren Sinne polizeiliche Präsenz im Tatu m- - und Schuldgehalt dieser Tat Bedeutung e r- langen könnte. c) Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei zutreffender Wertung höhere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen entzieht zugleich den Gesam t- freiheitsstrafen gegen die Angeklag ten G . und M . die Grundlage. Diese hätten jedoch aufgrund des rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten in A n- sich genommen keinen Bestand haben können. Beim Angeklagten M . kommt hinzu, dass nicht zwei, sondern drei Taten zu würdigen waren. Bei dieser Sac h- 20 2 1 - 12 - lage muss der Senat nicht entscheiden, ob wofür vieles spricht sich die außerordentlich milden Strafen von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu s ein. d) Da Wertungsfehler in Frage stehen, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Das neu en t- scheidende Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen. 4. Die Revisionsführerin hat die Rechtsmittel auf den Strafausspruch b e- schränkt. Der Senat hatte deshalb nicht zu prüfen, ob sich das Landgericht hä t- te gedrängt sehen müssen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) gegen die Angeklagte n G . und M . zu erwägen. Sander Dölp König Berger Bellay 22 23
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