5 StR 388/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum elffachen Betrug, uneidlicher Falschaussage und Urkundenf344lschung in 19 F344llen unter Einbeziehung rechtskr344ftiger Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und f374nf Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freige-sprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung materiellen Rechts gest374tzten Revision, die den aus dem Beschlusste-nor ersichtlichen Erfolg hat. 1 Die Gesamtstrafenbildung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die f374r die Urkundenf344lschungen verh344ngten Einzelgeldstrafen (19 Strafen zu je 30 Ta-gess344tzen) die gesonderte Verh344ngung einer Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 2 - 3 - Diese M366glichkeit musste schon deshalb ausdr374cklich er366rtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe 226 aus Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) f374nfmal einem Monat und dreimal drei Monaten 226 noch zur Bew344hrung h344tte ausgesetzt werden k366n-nen und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere 334bel erscheint (vgl. BGHR StGB 247 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2). 3 Die Anwendung der durch 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB er366ffneten Straf-zumessungsentscheidung dr344ngte sich hier besonders auf, um einen ange-messenen H344rteausgleich f374r die an sich gebotene, aber durch die Vollstre-ckung einer Vorverurteilung nicht mehr m366gliche Gesamtstrafenbildung zu erm366glichen. Die Tathandlungen, die der Verurteilung wegen Urkundenf344l-schung zugrunde liegen, beging der Angeklagte s344mtlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2005 zu einer Geld-strafe. Die Tatzeiten der uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Betrug lagen nach dieser Verurteilung, aber vor der 226 ebenfalls wegen Taten nach dem vorgenannten Urteil erfolgten 226 Verurteilung vom 30. M344rz 2006 zu den einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen. Zutreffend ist das Landgericht da-von ausgegangen, dass das Urteil vom 22. Juli 2005 wegen der vollst344ndi-gen Vollstreckung keine Z344surwirkung mehr entfalten kann (st. Rspr. vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 S. 1 Z344surwirkung 2, 3, 5, 7) und dies der Bildung einer Gesamtstrafe aus der darin erkannten Strafe und den Einzelstrafen f374r die Urkundenf344lschungen entgegensteht. Es hat aber nicht ausreichend be-dacht, in welcher Form der durch die getrennte Aburteilung entstandene Nachteil auszugleichen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Ange-klagte in diesem Fall weder besser noch schlechter gestellt werden sollte als bei gemeinsamer Verhandlung (vgl. hierzu BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 14; 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 13), h344tte das Landge-richt den dem Angeklagten konkret entstandenen Nachteil in den Blick neh-men m374ssen. So ist diesem durch die zwischenzeitliche Vollstreckung der 4 - 4 - Vorverurteilung die andernfalls zwingend gesondert vorzunehmende Bildung einer Gesamtgeldstrafe und einer 226 wohl noch bew344hrungsf344higen 226 Ge-samtfreiheitsstrafe entgangen. Dieser Nachteil kann durch die Verh344ngung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausge-glichen werden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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