5 StR 388/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in Rum344nien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy