5 StR 388/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerich tshofs hat am 13 . Dezember 2011 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffe n- de Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf de s- sen Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e Der Verurteilte sieh t einen Gehörsverstoß durch de n Senat darin, dass es unterlassen worden sei, den Text einer vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift ergänzend in Bezug genommenen d ienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden dem Verteidiger Rechtsanwalt V . zur Kenntnis zu geben. Di es begründet indes keinen Gehörsverstoß. Der Inhalt der dienstlichen Erklärung war für das Revisionsverfahren irrelevant. Sie befasste sich nämlich damit, wie eine bestimmte Urteilspass a- ge zu verstehen sei. Darauf, wie ein Mitglied des Tatgerichts das eigene U r- teil verstanden wissen will, kann es im Revisionsverfahren aber nicht a n- kommen. 1 2 Demnach war der im Übrigen lediglich ergänzende Hinweis des Generalbundesanwalts auf die se dienstliche Erklärung für den Verwerfung s- antrag nicht tragend und in der Sache offensichtlich überflüssig. Basdorf Brause Schaal Schneider König 3
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