5 StR 388/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat am 13 . Dezember 2011 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffe n- de Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf de s- sen Kosten verworfen . G r ü n d e Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbeh rt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehör s verstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtl i- chen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloße n vollumfänglichen Anschluss an o rangegangene Ausführungen des Kollegen RA V . BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220). Basdorf Brause Schaal Schneider König 1
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