ECLI:DE:BGH:2017:131217U5STR388.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 388/17 vom 13. Dezember 2017 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Deze m- ber 2017 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Rich ter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp , Prof. Dr. König , Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 28. April 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigte n hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staat s- kasse auferlegt. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen ge richtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der bislang nur wegen einer Sachbeschädigung zu einer niedrigen Ge ldstrafe vorgeahndete Beschu l- digte im August 2015 in den frühen Morgenstunden in Dresden auf die ihm bis dahin unbekannte Passantin Re . . Er näherte sich ihr von hinten, drehte sie herum und versuchte, ihren Rock zu zerreißen, um mit ihr den ungesc hüt z- ten Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Als sich die Geschädigte weh r- te, stieß er sie zu Boden, um sein Vorhaben fortzusetzen, und berührte auch ihr 1 2 - 4 - bedecktes Geschlechtsteil, um hieraus Lustgewinn zu erzielen. Ein Passant zog den Beschuldigten v on der jungen Frau weg, die Verletzungen am Kopf, dem Ellenbogen und einem Finger erlitt. Zu einem zweiten Vorfall kam es im Dezember 2016. Der Beschuldigte rauchte in einem Einkaufszentrum trotz Rauchverbots. Als er daraufhin von S i- cherheitsmitarbeitern und zwei Kunden festgehalten wurde, um seine Person a- lien wegen eines Hausverbots aufzunehmen, begann er, um sich zu schlagen. Deshalb zu Boden gedrückt warf er im Fallen zwei Getränkedosen in Richtung der Mitarbeiter, die niemanden trafen. Ob der Wurf gez ielt gegen Personen g e- richtet war, ließ sich nicht feststellen. Im Januar 2017 riss der Beschuldigte schließlich den Telefonhörer eines öffentlichen Münzfernsprechers ab, wodurch ein Schaden von knapp 300 Euro entstand. Bei allen drei Vorfällen war j edenfalls die Steuerungsfähigkeit des B e- schuldigten aufgrund einer chronisch - produktiven, auch negativ - symptoma - tischen paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie aufgehoben. 2. Nach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen Landgerichts b esteht keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der B e- schuldigte wieder eine vergleichbar schwere Tat wie die Sexualstraftat vom A u- gust 2015 begeht. Zu erwartende Taten im Ausmaß der übrigen Vorfälle seien nicht erheblich genug, um eine Unterbringung des Beschuldigten zu rechtfert i- gen. 3 4 5 6 - 5 - 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. a) Das Landgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab au s- gegangen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf ber uht. Daneben muss eine Wahrscheinlic h- keit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwa r- tenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung d ieser Anordnungsv o- raussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesicht s- punkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revision s- gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr. ; vgl. n ur BGH, Beschluss vom 22. August 2017 3 StR 249/17 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Das Landgericht hat bei seiner Gefährlichkeitsprognose die Besonderheiten der Erkrankung des B e- schuldigten, seine bisherige Delinquenz seit Krank heitsausbruch und seine L e- bensumstände in den Blick genommen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung von 7 8 9 - 6 - Straftaten geringeren Gewichts die schwerwiegende Maßregel des § 63 StGB nicht rechtfe rtigen kann. Dass es mit sachverständiger Hilfe nach umfassender Prüfung zu dem Schluss gekommen ist, erhebliche Straftaten wie diejenige vom August 2015 seien nicht höhergradig wahrscheinlich, lässt unabhängig von der rechtlichen Bewertung der dem Beschul digten zur Last gelegten Taten Recht s- fehler nicht erkennen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbac her
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