ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 388/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet verw orfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O . in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerec hnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler
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