5 StR 389/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegenwegen Computerbetruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 24. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPOmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuld-spruch Betrug durch Computerbetrug ersetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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