5 StR 389/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kostenund Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen(§ 74 JGG).Ergänzend bemerkt der Senat:Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keineUmstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen.Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilungrechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann,wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betrachtkommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehindavon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah-men ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens zu bedenken haben.Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin-gende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend-strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß dieVoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon inDeutschland geborenen Ausländer wie dem Angeklagten ist aber grund-sätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutznach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus-setzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. - 3 -Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler auf.Harms Häger RaumBrause Schaal
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