ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR389.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 389/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Klarstellung, dass dieser wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiche s durch Bil d- aufnahmen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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