5 StR 390/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 11. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitli-chen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) 204schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe (Schreck-schusswaffe)223 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringf374gigen Schuldspruchkor-rektur. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Verfahrensr374gen bemerkt der Senat in Erg344nzung der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2007: 2 a) Die R374ge, der von Rechtsanwalt R. am 11. Dezember 2006 gestellte Antrag, ein weiteres Sachverst344ndigengutachten durch den bereits geh366rten Sachverst344ndigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren an Indizgegenst344nden und zu deren molekulargenetischen Untersuchung einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zur374ckgewiesen worden, ist wegen unvollst344ndigen Vortrags unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA R. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom 19. Dezem-ber 2005 vorzulegen, aus dem sich 226 374ber den Inhalt des Sachverst344ndigen-gutachtens hinaus 226 eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am Tatort gefundenen Indizgegenst344nden gesichert worden sind. 4 Dar374ber hinaus tr344gt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverst344n-dige Ri. , der nach Stellung des Antrags erg344nzend vernommen wor-den ist, zu dem Beweisbegehren ge344u337ert hat (vgl. zu diesem Vortragserfor-dernis BGH, Urteil vom 21. M344rz 2002 226 5 StR 566/01, insoweit in wistra 2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des erg344nzenden Gutachtens wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wo-nach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat, 204nunmehr223 den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner Gegenvorstellung hat der Revisionsf374hrer der Vortragspflicht noch nicht ge-n374gt. Darin wird lediglich eine 226 dem Beweisziel der Verteidigung entgegen-kommende 226 theoretische Schlussfolgerung des Sachverst344ndigen benannt, dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenst344nde durch eine andere Person als den Angeklagten nicht auszuschlie337en sei. Indes wird aber nichts zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem Sachverst344ndigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit 226 nach erfolgter Absuche der Indizgegens-t344nde durch Augenscheinseinnahme 226 weitere von einem Dritten stammende massive Prim344rspuren in dem Ausma337, wie sie von dem Angeklagten gesi-chert worden sind, aufzufinden gewesen w344ren. 5 b) Auch die Verfahrensr374ge, der am 11. Dezember 2006 von Rechts-anwalt F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt. 6 - 4 - Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haa-re in dem in Tatortn344he aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet, weil der bisher t344tig gewesene Sachverst344ndige Ri. an diesem Indiz-gegenstand 226 au337er massiven Hautabriebspuren des Angeklagten 226 gerade keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare durch diesen Sachverst344ndigen zu Grunde gelegt. Dies r344umt die Revision (Begr374ndung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage w344re es aber Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu pr344zisieren (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch Feinger344te gest374tzte Nachschau 374berhaupt Haare zutage gef366rdert h344tte. 7 8 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Be-stand, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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