BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 390/11 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge beziehungsweise Gegenvorstellung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. O k- tober 2011, 30. November 2011 und 10. Januar 2012 w e rd en auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die vom Verurteilten so bezeichneten An hörungsrügen sind unbegrü n- det. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung B e- zug auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012. Sander Schneider Dölp König Berger 1
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