5 StR 390/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen: Die Revisio n en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 11. April 2013 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte H . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten K . wird davon abgese - hen, ihm die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels au f- zuerlegen. Beide Angeklagte haben die der Nebenklägerin durch ihre jeweiligen Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dass die Strafkammer bei dem Angeklagten H . keine Entsc heidung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe gemäß § 67 StGB getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils insoweit aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen ausnahmsweise nicht. Basdorf Sander Dölp König Bellay
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