ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR390.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 211 Abs. 2 JGG § 105 Abs. 3 Satz 2 1. Zum Mordmerkmal der Grausamkeit bei Verbrennen des Opfers. 2. Bei Annahme besonders schwerer Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG genügt deren Feststellung in den Urteilsgründen. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 5 StR 390/16 LG Be rlin ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR390.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 390/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 3 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 19. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Urteilstenor jeweils entfällt. Es wird davon abgese hen, den Angeklagten durch ihre Recht s- mittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie h a- ben jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch jeweils zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren veru r- teilt und die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ang e- klagten. Der Angeklagte T . macht eine Verletzung sachlichen Rechts in s- besondere hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit ge l- tend und beanstandet das Verfahren. Der Angeklagte M . erhebt die allg e- meine Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu der aus de r Beschlussfo r- mel ersichtlichen Korrektur des Urteilstenors. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen in den Antrag s- schriften des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2016 nur Fol gendes: 1. Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit hat die Jugen d- kammer rechtsfehlerfrei begründet. a) Nach den Feststellungen lockten die Angeklagten die vom Angekla g- ten T . im achten Monat schwangere 19 - jährige P . nachts i n e i- nem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Motiv des Ang e- klagten T . war es dabei, sich seinen Verpflichtungen als Vater nach der Geburt des Kindes zu entziehen. Der Angeklagte M . wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollt e, wie es sei, einen Menschen zu töten. Er versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der Angeklagte T . aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper s chüttete. Der Angeklagte T . entzündete das Benzin, worauf die junge Frau sofort in Brand geriet. Trotz überaus heftiger Schmerzen konnte sie noch einige Meter laufen und versuchte vergeblich, die brennende Jacke auszuziehen. Sie verstarb frühestens e ine Minute nach Brandbeginn. b) Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des Gutachtens einer rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass eine womö g- lich nun eint i- genen Schutzmechanismus dem ausgeschütteten Adrenalin nicht mehr i- gen Verfahren gewonnene eigene Sachkunde he rangezogen, nach der gemäß der Auffassung aller ihr bekannter Rechtsmediziner bei Bewusstsein geblieb e- 2 3 4 5 - 5 - sac hlich - rechtliche Beanstandung des Angeklagten T . , die Jugendka m- mer habe eine völlige Schmerzlosigkeit aufgrund eines vom Tatopfer erlittenen bloße Vermutung gestützt. c) Wie lange der Zeitraum schwerster Qualen ab dem Entzünden des Benzins exakt gedauert hat, ist hier ohne Belang. Selbst wenn man was nach den Feststellungen überaus fernliegt von der kürzestmöglichen Zeitspanne A S. 70, oder gar etwas weniger), wäre an der Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht zu zweifeln. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der regelmäßig mit der Auslösung von uch MüKo - StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 131 mwN) ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die junge Frau durch die vorangegangenen Messerstiche sowie das Festhalten während des Überschüttens mit Benzin in höchste Todesangst versetzt wurde und z u- gleich die Gewissheit hatte, dass auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind versterben würde (zur Erheblichkeit seelischer Qu alen LK - StGB/Jähnke, 11 . Aufl., § 211 Rn. 54 mwN) . d) Die in diesem Zusammenhang erho bene Verfahrensrüge (unterlass e- ne Hinzuziehung eines weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen durch die Jugendkammer) versagt aus den durch den Generalbundesanwalt ang e- führten vielfältigen Gründen. 2. Die Bemessung der unter Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG verhängten Jugendstrafen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Jugen d- kammer hat alle relevanten Strafzumessungstatsachen gesehen und in nicht zu 6 7 8 - 6 - beanstandender Weise gewichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 5 StR 524/15, NJ W 2016, 2674 Rn. 11 ff.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Unter anderem hat sie berücksichtigt, dass die Angeklagten neben den Mor d- merkmalen der Grausamkeit und der Heimtücke jeweils ein weiteres Mor d- merkmal verwirklicht haben (Angeklagter T . : nied riger Beweggrund; A n- geklagter M . : Mordlust). Dabei hat das Landgericht auch den das Jugen d- strafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken nicht außer Acht gelassen. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision des Angeklagten T . verkennen, dass der Ge setzgeber für extrem gelagerte Ausnahmefälle wie den vorliege n- den durch Schaffung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Gebot gerechten Schuldausgleichs den Vorrang gegenüber dem Erziehungsgedanken eing e- räumt hat (vgl. BGH, aaO Rn. 11). 3. Allerdings hatte die Feststellung besonderer Schuldschwere im U r- teil s tenor zu entfallen. a) Das Landgericht hat sich insoweit ersichtlich an der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zu derselben Problematik im Rahmen der §§ 57a, 57b StGB orientiert. Der Bundesge richtshof hat hierfür namentlich a n- geführt, dass der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte erwachsene Ang e- klagte einen Anspruch darauf habe, bereits durch den Urteilsspruch zu erfa h- ren, ob er bei günstiger Prognose mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach 15 Jahren rechnen könne oder ob wegen der besonderen Schwere der Schuld eine längere Haftdauer zu erwarten sei; ferner würde der Urteilstenor andernfalls entwertet und seien Aussagen in den Urteilsgründen nach allgemeinen Regeln nicht r evisibel (im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. J a- nuar 1993 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 124). 9 10 - 7 - b) Diese Gesichtspunkte sind auf die Entscheidung nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht übertragbar. Der zu Jugendstrafe von über zehn Jahren ve r- u r teilte Heranwac hsende kann auch ohne ausdrückliche Feststellung der b e- sonderen Schuldschwere in der Urteilsformel anhand der verhängten Strafe sowohl deren Länge als auch den Umstand ermessen, dass das Jugendgericht die besondere Schwere der Schuld angenommen hat. Den so gefundenen Strafausspruch kann er mit der Revision angreifen, aufgrund derer auch die Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG überprüft wird. Demgemäß besteht kein Bedürfnis, die Annahme der besonderen Schuldschwere nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG auch im Urte ilsspruch zum Ausdruck zu bringen. Sander Dölp König Bellay Feilcke 11
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