5 StR 39/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer nach § 177 Abs. 3Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafeverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zurAufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hältsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in dieVerantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der einEingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn dieWürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der demTatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der jeweiligenBeweislage ab. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidungmaßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarfes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einereingehenderen Erörterung aller namentlich auch früherer relevanterAussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchenBeweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle - 3 -Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind,erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235;1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Okto-ber 2002 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).Da der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung die Einlassungverweigert, seine Täterschaft indes früher bestritten hat, allein durch dieZeugenaussage der Nebenklägerin überführt wird, liegen diese besonderenAnforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung hier vor. Ihnengenügt das angefochtene Urteil nicht.Es enthält insbesondere Lücken bei der Behandlung der Frage,inwieweit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin Konstanz zuzuerkennenist. Das Landgericht teilt Zeitpunkt und Inhalt ihrer Anzeige und ihrer früherenZeugenbefragung bei der Polizei nicht mit. Es belegt somit nicht, ob dieZeugin dabei die originellen Details bereits angegeben hatte, aus denen fürsich plausibel die Zuverlässigkeit ihrer Angaben zum Tathergang hergeleitetwerden (UA S. 13). Das Landgericht, das sich lediglich mit einer beiFeststellung der Täterschaft des Angeklagten markanten Fehleinschätzungseines Alters durch die Nebenklägerin bei ihrer Anzeige befaßt, teilt darüberhinaus nichts über ihre damalige Beschreibung der Person des Täters sowieseiner Bekleidung mit, woran sie den Angeklagten knapp ein Vierteljahrspäter unter ebenfalls nicht näher geschilderten Begleitumständenwiedererkannt haben wollte (UA S. 9). Nicht mitgeteilt auch nichtausgewertet wird schließlich, ob die Nebenklägerin schon bei ihren erstenAussagen gegenüber der Polizei angegeben hatte, daß ein hinzukommenderMann den Täter unter anderem mit dem Vornamen des Angeklagtenangeredet habe (UA S. 8).Zu diesen Lückenhaftigkeiten kommen Unklarheiten bei derSchilderung von Begleitumständen der Tat hinzu. Das Landgericht bemißteinerseits die Dauer des ersten Teilakts der Vergewaltigung bei dem - 4 -festgestellten Geschehen außergewöhnlich lange mit vier Stunden(UA S. 8), andererseits stellt es einen Tatbeginn gegen 2.30 Uhr (UA S. 7,14, 16) und ein Ende des aus immerhin einer nicht ganz kurzenUnterbrechung und zwei weiteren Teilakten bestehendenGesamtgeschehens um 6.30 Uhr am selben Tag fest (UA S. 14 ff.).Schließlich steht die Mitteilung über die eingeholte Wetterauskunft im Urteilfür sich angesichts der Angabe zu nächtlichem Regen und Plusgraden(UA S. 15) nicht unbedingt im Einklang mit den Feststellungen über dieSchneeverhältnisse zur Tatzeit (UA S. 7, 9); jedenfalls hätte es insoweitnäherer Erläuterung (über UA S. 16 hinaus) bedurft.Mangels ausreichend markanter tragfähiger Indizien zum Nachteil desAngeklagten über die Angaben der Nebenklägerin hinaus bedarf die Sachemithin neuer tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall eines erneutenSchuldspruchs werden dem Angeklagten angelastete Spätfolgen bei derNebenklägerin (UA S. 10, 13, 17), namentlich im Blick auf ihre sonstigenpersönlichen Probleme (UA S. 9 f.), kritisch zu hinterfragen sein.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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