5 StR 39/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung, Dieb-stahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachr374ge gerichtete Revi-sion des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckverwei-sung an das Landgericht. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen (UA S. 6): 2 204Danach n344herte er sich noch einmal dem Zeugen C. und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich mit der linken Hand zu sch374tzen, sprang dessen Jacke auf und der Ange-klagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter Ausnutzung der gerade ausge374bten Gewalt entnahm er dem Portemonnaie des Zeugen das darin befindliche Geld in H366he von 60,00 200.223 3 - 3 - Diesen Ausf374hrungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen werden, dass der Angeklagte die ausge374bte Gewalt oder eine Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu erm366glichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Ver-kn374pfung zwischen einer N366tigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des Zeugen dessen Jacke aufgesprungen und die Geldb366rse sichtbar geworden war. Eine 304u337e-rung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine (auch schl374ssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen enth344lt, ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausge-374bten Gewalt noch andauern und der T344ter dies ausnutzt, gen374gt f374r die An-nahme eines Raubes aber nicht. 4 5 Angesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der Senat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schlie337t nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die den Schuldspruch wegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu pr374-fen, ob nicht, was nach den Umst344nden nahe liegt, ein einheitliches, vom durchgehenden Wegnahmevorsatz des Angeklagten gepr344gtes Geschehen gegeben oder jedenfalls nicht auszuschlie337en ist. In diesem Fall w344re Tat-einheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht hingegen abermals von Tatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die wegen der - 4 - (einfachen) K366rperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ihrer H366he nach erheblichen Bedenken begegnet. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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